Compliance für den Mittelstand?

Compliance steht für das Einhalten von Regeln, gesetzlicher wie auch unternehmensinterner. Ein Compliance-Management-System befasst sich mit der Vermeidung von Regelverstößen. National und international verstärken sich die Tendenzen, einem Unternehmen z.B. Fehler seiner Zulieferanten zuzurechnen und dafür haften zu lassen. Es wird erwartet, dass Unternehmen nicht nur auf dem heimischen Markt rechtskonform handeln, sondern auch in der gesamten Lieferkette für die Einhaltung ethischer, rechtlicher und ökologischer Standards stehen. Ebenso stehen Datensicherheit und Datenschutz ganz besonders im Focus.

In vielen Unternehmen ist ein Compliance-Management-System fragmentarisch vorhanden, funktioniert aber oft nicht abteilungsübergreifend, hat Schwachstellen entlang der Zulieferkette und ist nicht hinreichend in ein Internes Kontrollsystem (IKS) eingebunden. 40% der mittelständischen Unternehmen verfügen über kein institutionalisiertes Compliance-Management-System, offensichtlich scheut man den Aufwand und/oder verfügt nicht über die notwendigen innerbetrieblichen Ressourcen.

Gerade mittelständische Unternehmen gehen dadurch ein latentes Risiko von Fehlleistungskosten (Non Conformance Costs, NCC). Das sind u.a. Kosten für Kulanzen, Garantien, Fehler in der Produktion, Vertragsstrafen, Buß- und Strafgelder, Beseitigung von Reputationsverlusten. Schätzungen nehmen diese Kosten mit 3 bis 5% der Erträge an. Man kann vermuten, dass noch weit mehr versteckte Non Conformance Costs lauern und das Unternehmensergebnis drücken. Andererseits ließen sich mit einem funktionierenden Compliance-Management-System auch entsprechend hohen Kosteneinsparungen realisieren. Weiterer Vorteil wäre der positive Einfluss auf den Wert des Unternehmens, denn die wirtschaftlichen Folgen von Regelverstößen können drastisch sein. Darüberhinaus wird ein positives Image dem Unternehmen bei Kunden und Banken Vorteile verschaffen.

Neue Größenklassen des § 267 HGB nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BiLRUG)

Wegfall der Jahresabschluss-Prüfungspflicht für ehemals mittelgroße Kapitalgesellschaften

Das als Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vorliegende Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie 34/2013 in nationales Recht um (spätester Umsetzungszeitpunkt ist der 20.7.2015).
Neben weiteren gesetzlichen Änderungen werden insbesondere die Rechnungslegungsvorschriften des HGB umfassend reformiert; insbesondere werden die Größenklassen des § 267 HGB deutlich angehoben. Für mittelständische Kapital- und Co.-Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von rd. 5 Mio. Euro und einem Jahresumsatz von rd. 10 Mio. Euro (bei unverändert bis zu 50 Arbeitnehmern) können sich hierdurch erhebliche (administrative) Erleichterungen dadurch ergeben, dass diese Gesellschaften bereits ab dem Geschäftsjahr 2014 nicht mehr zur Prüfung Ihres Jahresabschlusses verpflichtet sein werden.

Hintergrund:
Das BilRUG sieht vor, die Größenklassen des § 267 HGB an der Grenze zwischen kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften wie folgt anzuheben: Bilanzsumme von bisher 4,84 Mio. Euro auf nunmehr 6,0 Mio. Euro, Umsatzerlöse von bislang 9,68 Mio. Euro auf nunmehr 12,0 Mio. Euro, die Arbeitnehmeranzahl soll unverändert bei 50 Arbeitnehmern bestehen bleiben.
Während die meisten Neuregelungen des BilRUG erst auf Geschäftsjahre anzuwenden sein sollen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, soll die Anhebung der Größenklassen des § 267 HGB zwingend bereits auf die Geschäftsjahre 2014 bzw. 2014/2015 anzuwenden sein. Die neuen Größenklassen sollen also – auch wenn das BilRUG noch nicht verabschiedet worden ist – bereits bei der jetzt anstehenden Beauftragung der Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2014 Anwendung finden.
Bezogen auf das Geschäftsjahr 2013 waren zur Prüfung der Größenmerkmale die Zahlen der Geschäftsjahre 2013 und 2012 maßgeblich – und zwar für beide Geschäftsjahre die alten Größenkriterien. Bezogen auf das Geschäftsjahr 2014 sind zur Prüfung der Größenmerkmale die Zahlen der Geschäftsjahre 2014 und 2013 maßgeblich – und zwar sollen dies für beide Geschäftsjahre die neuen Größenkriterien sein.
Eine Kapitalgesellschaft mit relativ konstanten Jahreszahlen von rd. 5,5 Mio. Euro Bilanzsumme und mit rd. 10,5 Mio. Euro Jahresumsatz war in der Vergangenheit (bis einschließlich Geschäftsjahr 2013) als mittelgroß einzustufen und daher hinsichtlich ihres Jahresabschlusses prüfungspflichtig. Mit Wirkung ab Geschäftsjahr 2014 ist dieselbe Kapitalgesellschaft als klein einzustufen und damit hinsichtlich ihres Jahresabschlusses nicht mehr prüfungspflichtig (Sie könnte natürlich überlegen, ihren Jahresabschluss freiwillig prüfen zu lassen.).

Das BilRUG ist als Gesetz noch nicht verabschiedet worden. Da es aber lediglich EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzen wird (und demzufolge relativ frei von sonst üblichen gesetzgeberischen Debatten sein wird), ist damit zu rechnen, dass die Verabschiedung des Gesetzes auch in dem im Entwurf skizzierten Rahmen stattfinden wird – notfalls Anfang 2015 mit dann entsprechender Rückwirkung hinsichtlich der Vorschriften, die bereits für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden sind.

Bei der zur Zeit anstehenden Beauftragung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sollten also die neuen Größenkriterien des § 267 HGB ins Kalkül einbezogen werden.

Zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten

Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden wurde vom immobilienwirtschaftlichen Fachausschuss des IDW überarbeitet.

Ziel ist die Definition festzulegen, wann ein Gebäude aufgrund baulicher Maßnah­men als in bautechnischer Hinsicht neu anzusehen ist (aktivierungspflichtig) bzw. wann reine aufwandsbezogene Erhaltungsaufwendungen gegeben sind.

I. Nach § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB sind Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.Herstellung eines Vermögensgegenstandes
2.Erweiterung eines Vermögensgegenstandes
3.Wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes, die über dessen ursprünglichen Zustand hinausgeht
Zu 1.: Herstellung eines Vermögensgegenstandes

Die Definition der Herstellung eines Vermögensgegenstandes erfährt eine Überarbeitung: Hiernach ist eine Herstellung bereits dann gegeben, wenn das Gebäude gänzlich oder in seiner bisherigen Funktion unbrauchbar geworden ist und durch die vorgenommenen Maßnahmen unter Verwendung der noch nutz­baren Teile ein neues Gebäude hergestellt wird.

Hierbei muss das Gebäude nach Abschluss der Maßnahme in bautechnischer Hinsicht als neu anzusehen sein. Hierfür müssen die verschlissenen Teile er­setzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind. Anders als in der vorherigen Diskussion ist eine Unterscheidung zwischen wirt­schaftlichen und technischem Vollverschleiß nicht mehr gegeben.

Zu 2.: Erweiterung des Vermögensgegenstandes

Eine Erweiterung des Vermögensgegenstandes liegt vor, wenn die baulichen Maßnahmen dazu dienen, das Gebäude in seiner Substanz zu vermehren, d. h. eine Aufstockung, ein Anbau oder eine sonstige Vergrößerung vorgenommen wird.

Werden allerdings selbständig verwertbare Anlagen errichtet, wie beispiels­weise Aufdachsolaranlagen oder Blockheizkraftwerke, sind diese als eigen­ständige Vermögensgegenstände unabhängig vom Gebäude zu behandeln, insbesondere wenn solche Anlagen so dimensioniert sind, dass auch weitere Gebäude mit Wärme bzw. Energie versorgt werden können.

Zu 3.: Wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes, die über dessen ursprüng­lichen Zustand hinausgeht

Komplexer stellt sich die wesentliche Verbesserung über den ursprüng­lichen Zustand hinaus dar. Zunächst ist zu definieren, was der ursprüngliche Zustand im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ist. Dieses ist der Zustand des Gebäudes zu dem Zeitpunkt, in dem der Eigentümer das Gebäude in sein Vermögen aufgenommen hat, grundsätzlich zum Zeitpunkt der Herstellung oder der Anschaffung, ggf. nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten.

Eine wesentliche Verbesserung ist somit gegeben, wenn über eine zeitgemäße Substanz erhaltene Erneuerung hinaus die Gebrauchsmöglichkeit des Gebäu­des (Nutzungspotential im Ganzen) deutlich erhöht wird.

3.1. Insbesondere ist eine Erhöhung der Gebrauchsmöglichkeit gegeben, wenn eine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer des Gebäudes erfolgt. Dabei sind sowohl technische als auch wirtschaftliche Faktoren zu beachten. Aller­dings erfolgt eine solche Nutzungsdauerverlängerung nicht bereits dadurch, dass Erhaltungsaufwendungen in ungewöhnlicher Höhe zusammengeballt anfallen. In der Regel werden solche wesentlichen Verbesserungen nur dann eintreten, wenn die für die Nutzbarkeit maßgebende mutmaßliche Haltbarkeits­dauer der Bausubstanz in ihrer Gesamtheit dieses gewährleistet.

3.2. Auch die Gebäudequalität kann durch bauliche Maßnahmen ebenso deutlich erhöht werden. Hiermit verbunden sollte regelmäßig ein wesentlicher Anstieg der erzielbaren Miete verbunden sein. Nicht gemeint ist hierbei allerdings eine zeitgemäße Herrichtung der Mietsache zum Ausgleich von technischem Fort­schritt und Veränderungen der Lebensgewohnheiten. Notwendig ist eine An­hebung des Standards der Gebäudequalität. Hier müssen mindestens drei der zentralen Bereiche der Ausstattung (Heizung, Sanitärausstattung, Elektroinstal­lation/Informationstechnik, Fenster- und Wärmedämmung) Anhebungen vorge­nommen werden.

In Grenzfällen kann bereits durch neue Bestandteile, die neben der bisherigen Funktion noch zusätzliche Funktionen erlauben, die Gebäudequalitäten deutlich erhöht werden.

Die neuen Grundsätze des IDW folgen im Wesentlichen früher formulierten Grundsätzen der Finanzverwaltung.

II. Der IDW folgt den Grundsätzen der Finanzverwaltung auch bei der Festlegung von sog. „anschaffungsnahen Herstellungskosten“. Diese treten auf, wenn auf­grund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Anschaffung bauliche Maßnahmen das Gebäude über seinen Erwerb gegebenen Zustand hinaus wesentlich verbessern. Ein Indiz ist hierfür dann gegeben, wenn der Bau­aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis in einem ungewöhnlichen Verhältnis liegt.

III. Bei verschiedenen baulichen Maßnahmen muss ggf. geprüft werden, ob die zu­sammenfassende Betrachtung geboten ist. Greifen diese Maßnahmen derge­stalt ineinander, dass dieses sich bautechnisch bedingt, muss das Ergebnis der Maßnahmen auch als Ganzes betrachtet werden.

IV. Hinweis:

War Ziel der baulichen Maßnahmen eine wesentliche Verbesserung, stellt sich aber heraus, dass diese wesentliche Verbesserung aber nicht eingetreten ist, muss geprüft werden, ob die vorgenommenen Aktivierungen nicht im Zuge einer außerplanmäßigen Abschreibung zum Ausgleich der dauernden Wert­minderung vorzunehmen sind.

Siehe hierzu auch IDW RS IFA 1 vom 25.11.2013.

IDW Prüfungsstandard 302 – Neufassung – Bestätigung Dritter

Der IDW Prüfungsstandard 302 ist neu gefasst worden. Mit der Verabschiedung durch den Hauptfachausschuss des IDW vom 23. August 2013 ist dieser Prüfungsstandard allgemein anzuwenden.

Der Inhalt des Prüfungsstandards 302 ist abgestimmt worden mit dem ISA 505 (External Confirmations) und ISA 501 (Audit Evidence).

Bestätigungen Dritter werden vornehmlich in den folgenden Feldern der Prüfung eingeholt:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  • Vorräte, die von Dritten verwahrt werden
  • Banken
  • Rechtsanwälte

Für alle Bestätigungen, die eingeholt werden, gilt der Grundsatz, dass der Abschlussprüfer die Kontrolle sowohl über den Versand der Bestätigungen als auch über den Empfang der Bestätigungen bewahren muss. Damit ist ausgeschlossen, dass Bestätigungen durch das zu prüfende Unternehmen versandt werden oder dass das zu prüfende Unternehmen die Rücksendungen zunächst empfängt und dann an den Abschlussprüfer weiterleitet.

Im Zusammenhang mit  der Einholung von Bestätigungen Dritter ist die Praxis vor allen Dingen mit folgenden zwei Problemen konfrontiert:

1.     Das zu prüfende Unternehmen erlaubt nicht, dass bestimmte Bestätigungen eingeholt werden.

Soweit das Unternehmen es nicht zulässt, dass Bestätigungen eingeholt werden, ist vom Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die vom Unternehmen vorgetragenen Gründe für die Weigerung stichhaltig sind. Ferner ist zu beurteilen, ob durch alternative Prüfungshandlungen ein entsprechender Prüfungsnachweis erlangt werden kann. Ist die Weigerung nicht stichhaltig, so stellt dies einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des zu prüfenden Unternehmens (§ 320 Abs. 2 HGB) dar, auf den im Prüfungsbericht hinzuweisen ist.

Im Zusammenhang mit Bestätigungen für von Dritten verwahrte Vorräte ist ebenfalls zu prüfen, ob durch alternative Prüfungshandlungen ein Prüfungsnachweis erlangt werden kann.

Im Zusammenhang mit Bankbestätigungen kann unter bestimmten Voraussetzungen darauf verzichtet werden, diese einzuholen; es dürfen in den Prüffeldern keine bedeutsamen Risiken bestehen, es sollte eine Ausnahmesituation vorliegen (Bankbestätigungen sind unpraktikabel oder unwirtschaftlich) und es ist sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit den Banken wirksame interne Kontrollmechanismen bestehen.

Bei Rechtsanwaltsbestätigungen sollte die Weigerung des zu prüfenden Unternehmens, eine Bestätigung zu erlangen, kritisch beurteilt werden; sollte es nicht möglich sein, ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise im Wege alternativer Prüfungshandlungen zu erlangen, so muss in Übereinstimmung mit dem Prüfungsstandard 400 (Bestätigungsvermerk) erwogen werden, den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen.

2.     Anforderungen von Bestätigungen werden nicht beantwortet

Es ist bedauerlicherweise ständige praktische Erfahrung, dass angeforderte Bestätigungen Dritter nicht beantwortet werden.

Der IDW PS 302 neuer Fassung sieht ausdrücklich vor, dass nicht zwingend Folgeanfragen zu versenden sind. Es sollte stattdessen durch alternative Prüfungshandlungen versucht werden, Prüfungsnachweise zu erlangen.

GmbH & Co. KG – Prüfungs- und Offenlegungspflicht nach Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter

Voraussetzung für die Prüfungs- und Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG ist nach § 264 a HGB, dass keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist. Mit anderen Worten: Tritt eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter in die GmbH & Co. KG ein, so entfällt die Prüfungs- und Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses der Gesellschaft.

Tritt die natürliche Person während der Prüfung bzw. nach Abschlussstichtag des Geschäftsjahres ein, dessen Abschluss zu prüfen bzw. offenzulegen ist, so stellt sich die Frage, wann die Prüfungspflicht bzw. Offenlegungspflicht endet.

Die bilanzrechtliche Literatur ist geteilter Meinung. Der Diskussionsstand wird im Beck‘schen Bilanzkommentar, 7. Auflage, § 264 a, Tz 29, ausführlich dargestellt. Es überwiegt die Ansicht, dass die Prüfungs- und Offenlegungspflicht „ex nunc“ fortfällt; dies bedeutet jedoch, dass auch für einen Jahresabschluss, dessen Bilanzstichtag vor Eintritt des persönlich haftenden Gesellschafters liegt, der jedoch noch nicht geprüft bzw. nicht offengelegt worden ist, die Prüfungs- und Offenlegungspflicht nachträglich entfällt. Begründet wird diese Auffassung damit, dass mit dem Eintritt der natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter auch für die Vergangenheit eine unbeschränkte persönliche Haftung eintritt.

Dieser überwiegenden Meinung folgt auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (RS HFA 7, Tz 4): „Ist zu diesem Zeitpunkt [dem Zeitpunkt des Eintritts einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter] bspw. die Pflicht zur Prüfung oder Offenlegung eines vorangehenden Jahresabschlusses noch nicht erfüllt, entfällt sie zwar nicht rückwirkend, aber doch ex nunc auch mit Wirkung für den früheren Abschluss, sodass dessen Prüfung bzw. Offenlegung nicht mehr nachgeholt werden muss.“ Das IDW verweist zur Offenlegung auf einen Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 01. Juli 2005.

Im Hinblick auf den Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers, der von der Gesellschaft überhaupt nicht und vom Abschlussprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wird die Auffassung vertreten, dass mit dem Eintritt des persönlich haftenden Gesellschafters ein wichtiger Grund entstanden ist, der zur Kündigung des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer berechtigt (Hinweis auf Ebke im Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage 2013, § 318, RdNr. 86).

Selbstverständlich kann die Prüfungs- und Offenlegungspflicht nicht entfallen, wenn der Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters sittenwidrig sein sollte; dies wird insbesondere dann angenommen, wenn eine objektiv vermögenslose oder erwerbsunfähige Person in die Gesellschaft als Komplementärin eintritt.

Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass der vermeintliche Vorteil einer „Befreiung“ von der Prüfungs- und Offenlegungspflicht eingetauscht wird mit der vollumfänglichen Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters.

Neue Anforderungen an die Lageberichterstattung nach DRS 20

Der vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Comittee e. V. (DRSC) am 14.09.2012 verabschiedete Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 20 (DRS 20) „Konzernlagebericht“ wurde am 28.09.2012 auf der Website des DRSC veröffentlich und dem Bundesministerium der Justiz mit der Bitte um Bekanntmachung im Bundesanzeiger übermittelt. Wenn dies erfolgt ist, gilt bei Anwendung der Regelungen des DRS 20 die GoB-Vermutung gemäß § 342 Abs. 2 HGB.

Dieser Standard regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB und § 315 a HGB aufzustellen haben. Er empfiehlt eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB. Er ist erstmals für nach dem 31.12.2012 beginnende  Geschäftsjahre zu beachten. Eine frühere voll umfängliche Anwendung ist zulässig und wird ebenfalls empfohlen.

Die bisherigen Standards der DRS 5 zur Risikoberichterstattung sowie DRS 15 zur Lageberichterstattung werden aufgehoben.

Mit Einführung des DRS 20 wird die Gliederung des Lageberichts deutlich ausgeweitet, und die Begriffe „Angabe“, „Darstellung“, „Analyse“ und „Beurteilung“ werden genauer abgegrenzt. Neu aufgenommen wurde der Grundsatz der Informationsabstufung, nach dem der Umfang der Ausführungen im Konzernlagebericht und der Detaillierungsgrad der Information von den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns abhängen, wie zum Beispiel die Art der Geschäftstätigkeit, die Konzerngröße und die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes. Dieser Grundsatz würdigt das Selbstschutzinteresse von kleinen oder nicht kapitalmarktorientierten Konzernen, welche bei einem einheitlichen Umfang und Detaillierungsgrad relativ mehr schutzwürdige interne Unternehmensinformation offenlegen müssten.

Die Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr sind in Beziehung zur vorangegangenen Entwicklung und Berichterstattung zu stellen. Wie bereits in DRS 15 sind daher wesentliche Änderungen im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und zu analysieren. Über die bisherigen Anforderungen hinaus sollen künftig die in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung verglichen werden.

Weiterhin wird der Grundsatz „Vermittlung aus der Sicht der Konzernleitung“, so genannter Management Approach, verankert. Für die Abbildung von Sachverhalten im Konzernlagebericht ist demnach auf die zur Unternehmensführung verwendeten Informationen zurückzugreifen. Entsprechend sieht der DRS 20 davon ab, im Wirtschaftsbericht die Berichterstattung konkreter Kennzahlen zu fordern.

Die wesentlichen Neuerungen im DRS 20 betreffen die Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung. Erfreulich ist die Verkürzung des Prognosezeitraums von bisher mindestens 2 Jahren auf nunmehr mindestens 1 Jahr, gerechnet vom letzten Abschlussstichtag. Zusätzlich sind absehbare Sondereinflüsse nach diesem Prognosehorizont darzustellen und zu analysieren.

Die Lageberichterstattung wurde lange Zeit wenig beachtet. Sie ist aber in den letzten Jahren, insbesondere durch die verstärkte Berücksichtigung der Informationsbedürfnisse von Investoren in den Fokus der Aufmerksamkeit gelangt.

Gesetzesreformen in den letzten Jahren haben die Anforderung an die Erstellung des Lageberichts erheblich ausgeweitet.

Aufstellungserleichterungen, wie beim Anhang, bestehen für den Lagebericht nicht.

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen wird daher verstärkt auf die Vollständigkeit der Angaben im Lagebericht zu achten sein.

Bereits mit der Erstellung des Lageberichts 2012 sollten sich die berichtspflichtigen Unternehmen mit den neuen Anforderungen durch die Einführung des Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20 auseinandersetzen

Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Beginnend ab dem Jahr 2013 wird – nach Stand des Gesetzesentwurfes, welchem das Bundeskabinett bereits zugestimmt hat – die neue Rechtsform

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

eingeführt.

Hintergrund:

Die Rechtsformen befinden sich zunehmend im internationalen Wettbewerb. Bei freien Berufen wird zunehmend die britische Limited Liablity Partnership (LLP) verwendet – bedingt durch den Wunsch, eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsver­mögen für Berufshaftung vereinbaren zu können.

Im deutschen Recht ist es freien Berufen außerhalb einer Berufshaftpflicht bisher nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, die Haftung aus der beruflichen Tätigkeit zu be­grenzen. Verschärfend wirkt insbesondere die Rechtsprechung („Richterrecht“). Diese negiert Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen etc. und hebelt  vereinbarte Haftungsbeschränkungen aus.

Die Partnerschaftsgesellschaft als solche besteht schon seit Jahren. Diese Gesell­schaftsform war vorgesehen für freie Berufe, hier vor allem für Rechtsanwälte, Steuer­berater und Wirtschaftsprüfer. Hintergrund war der Wunsch, nicht für die Verfehlungen des Partners mit haften zu müssen, dennoch aber eine gesellschaftsrechtliche Ver­bindung eingehen zu können. Da aber nach Auffassung der Rechtsprechung bereits kleinere Hilfs- und Vertretungsleistungen der übrigen Partner reichen, um gleichfalls in Haftung genommen zu werden, läuft die bisherige Haftungsbeschränkung zunehmend ins Leere. Selbst Partner, die nach Verursachung des Haftungsfalls ein­treten, sind vor einer Haftung für Altfälle nicht geschützt. Somit hat diese Rechtsform zunehmend an Attraktivität eingebüßt.

Von Gesetzgebungsseite wurde daher Handlungsbedarf gesehen.

Umsetzung:

Mit der neuen Rechtsform wird grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Voraussetzung ist, dass die neue Gesellschaft den Rechtsformzusatz „mbB“ trägt als Kurzform für: „mit beschränkter Berufshaftung“.

Um dennoch einen ausreichenden Mandantenschutz zu gewährleisten, wird ein ange­messener berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt bzw. erweitert. Dieser soll nach heutigen Entwurfsfassungen bei den Rechtsanwälten als Mindestver­sicherungssumme € 2,5 Mio. vorsehen. Eine aus Steuerberatern bestehende Partner­schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss „angemessen“, Wirtschafts­prüfer müssen mit € 1 Mio. versichert sein. Andere freie Berufler, wie bspw. Ärzte, können die Partnerschaftsgesellschaft „mbB“ erst dann nutzen, wenn eine entsprechen­de Regelung in dem jeweiligen Berufsrecht eingeführt ist.

In Bezug auf die Mindestversicherungssumme ist – zumindest in Bezug auf die Rechtsanwälte – bereits klar, dass nicht nur die € 2,5 Mio. als Versicherungssumme ab­geschlossen werden müssen, sondern dass dieser Betrag für jeden einzelnen Ver­sicherungsfall gelten muss. Die Leistungen des Versicherers müssen mindestens auf den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme, d. h. € 10 Mio., für alle innerhalb des Versicherungsjahres verursachten Schäden betragen. Sollten mehr als 4 Partner in der Partnerschaftsgesellschaft organisiert sein, würde hier die Anzahl der Partner mit der Mindestversicherungssumme von € 2,5 Mio. multipliziert werden.

Fragen der Versicherungssumme sind bspw. für interdisziplinäre Partnerschaftsgesell­schaften mbB zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt. Auch die bei Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaften oder bei interdisziplinären Partnerschafts­gesellschaften durchaus relevante Frage der möglichen vertraglichen Beschränkung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit durch AGB – bislang im Entwurf nicht umgesetzt – wird u. U. noch im Gesetzgebungs­verfahren diskutiert werden.

Nach den Plänen des Bundesjustizministeriums soll beginnend ab dem Jahr 2013 der Gesetzesentwurf in Kraft treten. Es ist durchaus zu erwarten, dass der vorliegende Entwurf bis dahin noch in Einzelpunkten verändert wird.

Bilanzierung erhaltener Anzahlungen auf Bestellungen

Bilanzierende Kaufleute insbesondere der Bauwirtschaft und des Anlagenbaus werden das Wahlrecht des § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB kennen, die erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen wahlweise gesondert innerhalb der Verbindlichkeiten auszuweisen oder aber von den Vorräten (unfertige Erzeugnisse / unfertige Leistungen) offen abzusetzen.

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