Krankenhäuser und BilRuG: Was ist zu beachten?

Durch das Inkrafttreten des Bilanzrichtlinieumsetzungsgesetzes (BilRuG) am 23. Juli 2015 ergeben sich auch für Krankenhäuser Änderungen für deren Jahresabschlüsse. Dabei sind diese neuen Regelungen grundsätzlich erst für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen; manche Regelungen können bereits freiwillig vorzeitig angewendet werden.

Die Regelungen des HGB gelten nach wie vor für Krankenhäuser in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer ihr gleichgestellten Personengesellschaft.

Eine bedeutende Änderung stellt die Ausweitung der Umsatzerlöse dar. So sind beispielsweise zukünftig unter den Umsatzerlöse auch die Kontengruppe 44 (Rückvergütungen, Vergütungen und Sachbezüge), die Kontengruppe 45 (Erträge aus Hilfs- und Nebenbetrieben, Notarztdienst), die Kontengruppe 57 (sonstige ordentliche Erträge) und die Kontengruppe 58 (Erträge aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre) zu erfassen.

Hinsichtlich der Erträge bzw. Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre sind diese zusätzlich im Anhang zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Bei erstmaliger Anwendung der neuen Umsatzerlöse ist eine Anpassung der Vorjahreszahl nicht erforderlich. Es ist jedoch der Betrag darzustellen, der sich für die Umsatzerlöse des Vorjahres unter Anwendung der Neuregelung des BilRuGs ergeben hätte, nachrichtlich im Anhang darzustellen. Weiterhin ist auf die fehlende Vergleichbarkeit bezüglich der Umsatzerlöse hinzuweisen.

Das sogenannte außerordentliche Ergebnis fällt weg mit der Folge, dass die außerordentlichen Erträge bzw. Aufwendungen unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen sind. Der Betrag und die Art der einzelnen außerordentlichen Erträge oder Aufwendungen sind gleichwohl im Anhang anzugeben.

Kann die Nutzungsdauer eines erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden, wird ausnahmsweise eine planmäßige Abschreibung über einen Zeitraum von 10 Jahren angenommen. Dabei gilt diese Typisierung der 10-jährigen Nutzungsdauer nicht nur für den Erwerb eines Krankenhauses an sich, sondern ebenfalls für erworbenen Praxiswerte.

Neben den schon erwähnten Anhangangaben sind beispielsweise noch folgende von Bedeutung:

• Die Anhangangaben müssen, soweit dies nicht ohnehin schon erfolgt ist, in der Reihenfolge der einzelnen Bilanz- bzw. Gewinn- und Verlust-Posten dargestellt werden.

• Im Anhang, oder alternativ auf einem Deckblatt, sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Handelsregisternummer anzugeben.

• Es ist ein latenter Steuerschuldenspiegel aufzustellen.

• Im Anhang sind die periodenfremden Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art zu erläutern .

• Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag sind nun im Anhang anzugeben, anstelle , wie bisher, im Lagebericht.

Wir empfehlen, dass sich die Krankenhäuser rechtzeitig auf die Neuregelungen durch das BilRuG vorbereiten. Dabei ist auch zu bedenken, dass ggf. diverse Vorträge, bei denen z.B. auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abgestellt wurde, anzupassen sind.

Neue Anforderungen an die Lageberichterstattung nach DRS 20

Der vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Comittee e. V. (DRSC) am 14.09.2012 verabschiedete Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 20 (DRS 20) „Konzernlagebericht“ wurde am 28.09.2012 auf der Website des DRSC veröffentlich und dem Bundesministerium der Justiz mit der Bitte um Bekanntmachung im Bundesanzeiger übermittelt. Wenn dies erfolgt ist, gilt bei Anwendung der Regelungen des DRS 20 die GoB-Vermutung gemäß § 342 Abs. 2 HGB.

Dieser Standard regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB und § 315 a HGB aufzustellen haben. Er empfiehlt eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB. Er ist erstmals für nach dem 31.12.2012 beginnende  Geschäftsjahre zu beachten. Eine frühere voll umfängliche Anwendung ist zulässig und wird ebenfalls empfohlen.

Die bisherigen Standards der DRS 5 zur Risikoberichterstattung sowie DRS 15 zur Lageberichterstattung werden aufgehoben.

Mit Einführung des DRS 20 wird die Gliederung des Lageberichts deutlich ausgeweitet, und die Begriffe „Angabe“, „Darstellung“, „Analyse“ und „Beurteilung“ werden genauer abgegrenzt. Neu aufgenommen wurde der Grundsatz der Informationsabstufung, nach dem der Umfang der Ausführungen im Konzernlagebericht und der Detaillierungsgrad der Information von den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns abhängen, wie zum Beispiel die Art der Geschäftstätigkeit, die Konzerngröße und die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes. Dieser Grundsatz würdigt das Selbstschutzinteresse von kleinen oder nicht kapitalmarktorientierten Konzernen, welche bei einem einheitlichen Umfang und Detaillierungsgrad relativ mehr schutzwürdige interne Unternehmensinformation offenlegen müssten.

Die Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr sind in Beziehung zur vorangegangenen Entwicklung und Berichterstattung zu stellen. Wie bereits in DRS 15 sind daher wesentliche Änderungen im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und zu analysieren. Über die bisherigen Anforderungen hinaus sollen künftig die in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung verglichen werden.

Weiterhin wird der Grundsatz „Vermittlung aus der Sicht der Konzernleitung“, so genannter Management Approach, verankert. Für die Abbildung von Sachverhalten im Konzernlagebericht ist demnach auf die zur Unternehmensführung verwendeten Informationen zurückzugreifen. Entsprechend sieht der DRS 20 davon ab, im Wirtschaftsbericht die Berichterstattung konkreter Kennzahlen zu fordern.

Die wesentlichen Neuerungen im DRS 20 betreffen die Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung. Erfreulich ist die Verkürzung des Prognosezeitraums von bisher mindestens 2 Jahren auf nunmehr mindestens 1 Jahr, gerechnet vom letzten Abschlussstichtag. Zusätzlich sind absehbare Sondereinflüsse nach diesem Prognosehorizont darzustellen und zu analysieren.

Die Lageberichterstattung wurde lange Zeit wenig beachtet. Sie ist aber in den letzten Jahren, insbesondere durch die verstärkte Berücksichtigung der Informationsbedürfnisse von Investoren in den Fokus der Aufmerksamkeit gelangt.

Gesetzesreformen in den letzten Jahren haben die Anforderung an die Erstellung des Lageberichts erheblich ausgeweitet.

Aufstellungserleichterungen, wie beim Anhang, bestehen für den Lagebericht nicht.

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen wird daher verstärkt auf die Vollständigkeit der Angaben im Lagebericht zu achten sein.

Bereits mit der Erstellung des Lageberichts 2012 sollten sich die berichtspflichtigen Unternehmen mit den neuen Anforderungen durch die Einführung des Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20 auseinandersetzen

Die kleine Kapitalgesellschaft und der Lagebericht

Immer wieder passiert es, dass in den Satzungen von kleinen Kapitalgesellschaften steht, dass diese auch einen Lagebericht aufstellen. Offenbar wird dabei übersehen, dass in § 264 Abs. 1 des HGB ganz explizit geregelt ist, dass kleine Kapitalgesellschaften einen Lagebericht gerade nicht aufstellen müssen.

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