Durchführung von Jahresabschlussprüfungen im Zusammenhang mit der Anhebung der Schwellenwerte nach § 267 HGB durch das BilRUG

Im neuen Regierungsentwurf zum BilRUG, der am 7. Januar 2015 veröffentlicht wurde, haben sich gegenüber dem Referentenentwurf bezüglich der Übergangsvorschriften des EGHGB nun doch noch einigen Änderungen ergeben. Feststeht aber weiterhin, dass die neuen Schwellenwerte für alle Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für die nach dem 31.12.2013 beginnenden Geschäftsjahre angewendet werden dürfen. Allerdings müssen nun alle relevanten Änderungen der neuen §§ 267, 267a, 277 Abs. 1 und 293 HGB-E insgesamt angewendet werden.
Hierbei sind insbesondere die neuen Berechnungsregeln für die Umsatzerlöse und die Bilanzsumme zu beachten. Dadurch kann sich für Unternehmen, die an den neuen Größengrenzen zwischen kleiner und mittelgroßer Gesellschaft liegen, doch noch eine weitere Prüfungspflicht ergeben.
Was ist aber zu unternehmen, wenn der Prüfungsauftrag schon erteilt wurde und sich jetzt herausstellt, dass doch keine Jahresabschlussprüfungspflicht (mehr) besteht?
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zwingend zu beachten, wann des BilRUG tatsächlich in Kraft treten wird.
Es ergeben sich deshalb folgende Fallkonstellationen.
Bis zum tatsächlichen Inkrafttreten ist die Jahresabschlussprüfung…

1. bereits abgeschlossen (Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht sind bereits ausgeliefert) und alle notwendigen Angaben wurden nach den alten Regeln veröffentlicht, so ergeben sich keine Änderungen zur neuen Rechtslage.

2. bereits abgeschlossen (Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht sind bereits ausgeliefert) und alle notwendigen Angaben wurden noch nicht veröffentlicht, dann können die Offenlegungspflichten nach den neuen Größenmerkmalen genutzt werden und es muss z.B. der Bestätigungsvermerk nicht mehr veröffentlicht werden.

3. zwar begonnen aber die Prüfungshandlungen sind noch nicht abgeschlossen, so ist dem Auftraggeber nach § 313 BGB eine Fortsetzung des Prüfungsvertrages nicht zuzumuten und er kann diesen sofort beenden. Da die Beendigung aber nicht zurückwirkt, hat der Wirtschaftsprüfer Anspruch auf das auf die bereits erbrachten Leistungen entfallene anteilige Honorar. Für die noch nicht erbrachten Leistungen besteht allerdings kein Honoraranspruch.

4. noch nicht begonnen worden, es liegt aber ein Beschluss zur Wahl des Abschlussprüfers vor, trotzdem kann das Unternehmen von der Erteilung eines Prüfungsauftrages Abstand nehmen.

5. noch nicht begonnen worden, es liegt ein Beschluss zur Wahl des Abschlussprüfers vor und der Prüfungsvertrag ist bereits abgeschlossen worden, so kann auch dann der Auftraggeber von dem bereits erteilten Auftrag zurücktreten.

Trotz des Wegfalls der Prüfungspflicht durch die Anhebung der Schwellenwerte kann es für den Auftraggeber sinnvoll sein, den Prüfungsauftrag fortzuführen. Insbesondere gegenüber Kreditinstituten und auch Gesellschaftern kann sich eine solche Fortführung anbieten.
Dabei ist zu beachten, dass der ursprüngliche Prüfungsvertrag mit allen Regelungen und vereinbarten Abreden fortgesetzt wird. Allerdings ist der Bestätigungsvermerk jetzt wie bei einer freiwilligen Prüfung zu erteilen.

Grundsätzlich sollte der Abschlussprüfer dem Auftraggeber auf den möglichen Wegfall der Prüfungspflicht durch die Anhebung der Schwellenwerte bereits bei der Auftragserteilung hinweisen.

Festzuhalten bleibt noch, dass dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht nach § 316 Abs. 6 HGB zusteht, da dieses Recht ausschließlich dem Abschlussprüfer zusteht.