Bilanzierung erhaltener Anzahlungen auf Bestellungen

Bilanzierende Kaufleute insbesondere der Bauwirtschaft und des Anlagenbaus werden das Wahlrecht des § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB kennen, die erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen wahlweise gesondert innerhalb der Verbindlichkeiten auszuweisen oder aber von den Vorräten (unfertige Erzeugnisse / unfertige Leistungen) offen abzusetzen.

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