Krankenhäuser und BilRuG: Was ist zu beachten?

Durch das Inkrafttreten des Bilanzrichtlinieumsetzungsgesetzes (BilRuG) am 23. Juli 2015 ergeben sich auch für Krankenhäuser Änderungen für deren Jahresabschlüsse. Dabei sind diese neuen Regelungen grundsätzlich erst für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen; manche Regelungen können bereits freiwillig vorzeitig angewendet werden.

Die Regelungen des HGB gelten nach wie vor für Krankenhäuser in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer ihr gleichgestellten Personengesellschaft.

Eine bedeutende Änderung stellt die Ausweitung der Umsatzerlöse dar. So sind beispielsweise zukünftig unter den Umsatzerlöse auch die Kontengruppe 44 (Rückvergütungen, Vergütungen und Sachbezüge), die Kontengruppe 45 (Erträge aus Hilfs- und Nebenbetrieben, Notarztdienst), die Kontengruppe 57 (sonstige ordentliche Erträge) und die Kontengruppe 58 (Erträge aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre) zu erfassen.

Hinsichtlich der Erträge bzw. Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre sind diese zusätzlich im Anhang zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Bei erstmaliger Anwendung der neuen Umsatzerlöse ist eine Anpassung der Vorjahreszahl nicht erforderlich. Es ist jedoch der Betrag darzustellen, der sich für die Umsatzerlöse des Vorjahres unter Anwendung der Neuregelung des BilRuGs ergeben hätte, nachrichtlich im Anhang darzustellen. Weiterhin ist auf die fehlende Vergleichbarkeit bezüglich der Umsatzerlöse hinzuweisen.

Das sogenannte außerordentliche Ergebnis fällt weg mit der Folge, dass die außerordentlichen Erträge bzw. Aufwendungen unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen sind. Der Betrag und die Art der einzelnen außerordentlichen Erträge oder Aufwendungen sind gleichwohl im Anhang anzugeben.

Kann die Nutzungsdauer eines erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden, wird ausnahmsweise eine planmäßige Abschreibung über einen Zeitraum von 10 Jahren angenommen. Dabei gilt diese Typisierung der 10-jährigen Nutzungsdauer nicht nur für den Erwerb eines Krankenhauses an sich, sondern ebenfalls für erworbenen Praxiswerte.

Neben den schon erwähnten Anhangangaben sind beispielsweise noch folgende von Bedeutung:

• Die Anhangangaben müssen, soweit dies nicht ohnehin schon erfolgt ist, in der Reihenfolge der einzelnen Bilanz- bzw. Gewinn- und Verlust-Posten dargestellt werden.

• Im Anhang, oder alternativ auf einem Deckblatt, sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Handelsregisternummer anzugeben.

• Es ist ein latenter Steuerschuldenspiegel aufzustellen.

• Im Anhang sind die periodenfremden Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art zu erläutern .

• Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag sind nun im Anhang anzugeben, anstelle , wie bisher, im Lagebericht.

Wir empfehlen, dass sich die Krankenhäuser rechtzeitig auf die Neuregelungen durch das BilRuG vorbereiten. Dabei ist auch zu bedenken, dass ggf. diverse Vorträge, bei denen z.B. auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abgestellt wurde, anzupassen sind.

Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen

Am 26. Februar 2016 hat nun der Bundesrat der Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen zugestimmt. Wie im vorherigen Blog erwähnt, erfolgt die Änderung im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie.

Während die Änderungen zur Berechnung der Pensionsrückstellungen schon am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt eintreten sollen, tritt das Umsetzungsgesetz selbst zum 21. März 2016 in Kraft.

Bezüglich des Ermittlungszeitraums für den Diskontierungszinssatz, der Ausschüttungssperre, der notwendigen Anhangangaben und der erstmaligen Anwendung verweisen wir auf den vorherigen Blog.

Wahlrecht für den Abzinsungssatz bei den Pensionsrückstellungen

Diesmal versteckt in einem Formulierungsvorschlag zur Änderung des Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist die Anpassung von § 253 HGB zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen enthalten.

Nach diesem Entwurf sollen bei Pensionsrückstellungen, die aufgrund einer Laufzeit von mehr als einem Jahr grundsätzlich abzuzinsen sind, jetzt der durchschnittliche Marktzinssatz aus dem Durchschnitt der letzten 10 Jahre ermittelt werden können. Vorher ergab sich der durchschnittliche Marktzinssatz aus dem Durchschnitt der letzten 7 Jahre.

Doch auch dieses Wahlrecht hat einen Haken. Es ist nämlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Pensionsrückstellung mit dem dann neuen durchschnittlichen Marktzinssatz von 10 Jahren und dem bisherigen von 7 Jahren zu ermitteln und im Anhang anzugeben. Weiter besteht für diesen Betrag eine Ausschüttungssperre, wenn die freien Rücklagen zuzüglich Gewinnbetrag diesen Betrag nicht mindestens entsprechen.

Interessant ist, dass nach dem neuen Art. 75 EGHGB ein Anwendungswahlrecht bestehen soll für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. D.h., dass dieses Wahlrecht bereits für die aktuellen Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2015 angewendet werden kann.

Der durchschnittliche Zinssatz über 10 Jahre soll noch im Februar 2016 veröffentlicht werden.

Rechnungslegung der Stiftungen

Obwohl sich in der Vergangenheit, z.B. durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, Verabschiedungen von Landesstiftungsgesetzen und dem neuen IDW-Rechnungslegungsstandard HFA 5 einiges bewegt hat, ist nach wie vor keine einheitliche rechtliche Grundlage für die Rechnungslegung von Stiftungen vorhanden.

Zur Rechnungslegung der Stiftung ergeben sich hinsichtlich des Stiftungsrechts Besonderheiten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, den Landestiftungsgesetzen und den Stiftungssatzungen, soweit Regelungen hinsichtlich der Rechnungslegung enthalten sind, die von Bedeutung sind. Während sich die Rechnungslegungsvorschriften im BGB für Stiftungen in den letzten Jahren nicht verändert haben, ist die Satzung jeweils individuell zu betrachten.

Mittlerweile bestehen in allen Bundesländern Landesstiftungsgesetze. Das Hamburger Landesstiftungsgesetz schreibt z.B. vor, dass die Stiftungen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend anzuwenden haben und dass die Stiftung jährlich eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen hat. Weitere Vorschriften über die Rechnungslegung sind in dem Hamburger Landesstiftungsgesetz nicht enthalten.

Auch das Steuerrecht ist bedeutsam für die Rechnungslegung der Stiftungen. Liegt beispielsweise eine gemeinnützige Stiftung vor, sind die §§ 51 bis 68 AO zu beachten. Hier ist insbesondere die zeitnahe Mittelverwendung für begünstigte Zwecke zu nennen, aber auch, dass Stiftungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, ggf. eine sogenannte E-Bilanz zu erstellen und an das Finanzamt zu übermitteln haben.

Was die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften angeht, sind Stiftungen grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, diese einzuhalten. Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland jedoch empfiehlt in seinem Rechnungslegungsstandard, dass alle Stiftungen freiwillig ihre Rechnungslegung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und zumindest der Vorschriften des ersten Abschnittes des HGB’s einhalten. Dies würde für einige Stiftungen sicherlich eine Verschärfung der Rechnungslegungsanforderungen bedeuten. Andererseits jedoch gerade bei Stiftungen mit umfangreichen Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen etc. einen genaueren Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erlauben.

Festzuhalten also bleibt, dass für Stiftungen weiterhin keine bundeseinheitlichen Regelungen existieren und sie sich den drei Rechtsgebieten Stiftungsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht gegenüber gestellt sehen. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieses je ändern wird. Vielleicht ist ja das gerade zuletzt bekannt gewordene und gegeben Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz ein Ansatzpunkt hierfür.

BILRUG – Anhebung der Schwellenwerte

In § 267 HGB werden die sogenannten Größenklassen festgelegt, die bestimmen, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß einzustufen ist.

Dafür ist jeweils die Bilanzsumme, der Umsatz und die Arbeitnehmeranzahl entscheidend.

Die Einstufung der Kapitalgesellschaften ist unter anderem auch für die Prüfungspflicht der Unternehmen von Bedeutung. So sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften stets prüfungspflichtig.

Durch das Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz wurden die Schwellenwerte angehoben.

Genau genommen die Werte für die Bilanzsumme, die nunmehr eine kleine Kapitalgesellschaft von bis zu € 6.000.000,00, eine mittelgroße Kapitalgesellschaft von bis zu € 20.000.000,00 und eine große Kapitalgesellschaft von über € 20.000.000,00 einstuft.

Die Umsatzgrenze beträgt für kleine Kapitalgesellschaften ≤ € 12.000.000,00, für mittelgroße Kapitalgesellschaften ≤ € 40.000.000,00 und für große Kapitalgesellschaft ≥ € 40.000.000,00.

Die Arbeitnehmeranzahl (≤ 50, ≤ 250, ≥ 250) ist unverändert geblieben.

Ebenso sind die Schwellenwerte für die Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB unverändert geblieben.

Bei der Ermittlung der Größenklassen ist darüber hinaus auf die Definition von Bilanzsumme und Umsatzerlöse zu achten.

Bilanzsumme sind alle Posten der Aktivseite abzüglich eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags und unter Berücksichtigung der latenten Steuern.

Bezüglich der Umsatzerlösdefinition verweisen wir auf unseren Blog aus dem März 2015.

Die angehobenen Schwellenwerte sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Allerdings ist dann auch zwingend die Neudefinition der Umsatzerlöse zu beachten.

Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt in der Steuer- und Handelsbilanz

Der BFH hat im April 2015 entschieden, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem künftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigem Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, steuerlich zu einer Ausbuchung der Schuld führt.

Interessant an dieser Entscheidung ist auch, dass der Wegfall der Schuld, soweit er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, als steuerlicher Einlagevorgang gesehen wird, wodurch eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Schuld in der Krisensituation des Unternehmens vermieden wird.

Für die Passivierung einer mit Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeit in der Handelsbilanz gilt dies jedoch keinesfalls:

Im handelsrechtlichen Jahresabschluss sind Schulden mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren, solange die Schuld rechtlich nicht weggefallen ist. Dies wurde auch nochmals durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz konkretisiert, in dem es für die Passivierung einer Schuld in der Handelsbilanz gem. § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB allein auf die rechtliche Verpflichtung ankommt. Ein Ausbuchen der Schuld würde des Weiteren auch gegen den Vollständigkeitsgrundsatz der Handelsbilanz verstoßen. Denn durch einen Rangrücktritt fällt die Schuld nicht weg, sondern sie schließt zunächst nur die Geltendmachung aus.

Die Abgrenzung der Umsatzerlöse nach dem BilRUG

Die Abgrenzung der Umsatzerlöse nach dem neuen BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) ist deshalb von so großer Bedeutung, weil nach der Erhöhung der Schwellenwerte Unternehmen, die derzeit noch prüfungspflichtig sind, aus der Prüfungspflicht herausfallen können, wohingegen die Ausweitung der Umsatzerlöse den gegenläufigen Effekt haben kann, nämlich dass solche Unternehmen, die zurzeit nicht prüfungspflichtig sind, in die Prüfungspflicht fallen.

Dabei sind mit der Überschreitung zur nächsten Größenklasse meist erhöhte Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften verbunden.

Nach derzeitigem Recht sind als Umsatzerlöse die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung und Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen.

Obwohl diese Umsatzerlösdefinition in § 277 HGB, d.h. im zweiten Abschnitt, d.h. zu den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften steht, gilt sie nach herrschender Meinung für alle Kaufleute als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung.

Nach dem BilRUG sind als Umsatzerlöse die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen der Umsatzsteuer auszuweisen. Damit enthält die neue Definition nicht mehr die typischen Erzeugnisse und Waren und typischen Dienstleistungen sowie die gewöhnliche Geschäftstätigkeit. Als typisch galt dabei immer die tatsächliche unternehmerische Tätigkeit bzw. das Leistungsangebot des Unternehmens. Und unter gewöhnlicher Geschäftstätigkeit verstand man die planmäßig erbrachten Lieferungen und Leistungen, bei denen das Unternehmen aufgrund seiner tatsächlichen Angebote regelmäßig mit Wettbewerbern am Markt war.

Durch den Wegfall dieser beiden Kriterien kommt es nunmehr zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzerlöse. Es ist folglich zu prüfen, ob nunmehr „ehemalige“ sonstige betriebliche Erträge und außerordentliche Erträge innerhalb der Umsatzerlöse auszuweisen sind.

Vereinfacht kann man auch sagen, dass sich der Begriff der Umsatzdefinition nach dem BilRUG dem Umsatzsteuerrecht annähert, welches sämtliche entgeltlichen Lieferungen und Leistungen zu den Umsatzerlösen rechnet. Während beispielsweise ein Schmierstoffhändler, der Mieteinnahmen hatte, diese noch nach geltendem Recht in den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen hat, muss er diese dann nach dem BilRUG unter den Umsatzerlösen ausweisen. Ebenso ist die Veräußerung eines Teilbetriebs aufgrund der Stilllegung nicht mehr als außerordentlicher Ertrag, sondern ebenfalls als Umsatzerlös zu erfassen.

Im Fazit sind für die Beurteilung, ob ein Unternehmen möglicherweise aus der Prüfungspflicht herausfällt oder auch in die Prüfungspflicht hineinwächst nicht nur die neuen Schwellenwerte zu berücksichtigen, sondern es ist auch eine genaue Abgrenzung hinsichtlich der neu definierten Umsatzerlöse nach BilRUG vorzunehmen.

Compliance für den Mittelstand?

Compliance steht für das Einhalten von Regeln, gesetzlicher wie auch unternehmensinterner. Ein Compliance-Management-System befasst sich mit der Vermeidung von Regelverstößen. National und international verstärken sich die Tendenzen, einem Unternehmen z.B. Fehler seiner Zulieferanten zuzurechnen und dafür haften zu lassen. Es wird erwartet, dass Unternehmen nicht nur auf dem heimischen Markt rechtskonform handeln, sondern auch in der gesamten Lieferkette für die Einhaltung ethischer, rechtlicher und ökologischer Standards stehen. Ebenso stehen Datensicherheit und Datenschutz ganz besonders im Focus.

In vielen Unternehmen ist ein Compliance-Management-System fragmentarisch vorhanden, funktioniert aber oft nicht abteilungsübergreifend, hat Schwachstellen entlang der Zulieferkette und ist nicht hinreichend in ein Internes Kontrollsystem (IKS) eingebunden. 40% der mittelständischen Unternehmen verfügen über kein institutionalisiertes Compliance-Management-System, offensichtlich scheut man den Aufwand und/oder verfügt nicht über die notwendigen innerbetrieblichen Ressourcen.

Gerade mittelständische Unternehmen gehen dadurch ein latentes Risiko von Fehlleistungskosten (Non Conformance Costs, NCC). Das sind u.a. Kosten für Kulanzen, Garantien, Fehler in der Produktion, Vertragsstrafen, Buß- und Strafgelder, Beseitigung von Reputationsverlusten. Schätzungen nehmen diese Kosten mit 3 bis 5% der Erträge an. Man kann vermuten, dass noch weit mehr versteckte Non Conformance Costs lauern und das Unternehmensergebnis drücken. Andererseits ließen sich mit einem funktionierenden Compliance-Management-System auch entsprechend hohen Kosteneinsparungen realisieren. Weiterer Vorteil wäre der positive Einfluss auf den Wert des Unternehmens, denn die wirtschaftlichen Folgen von Regelverstößen können drastisch sein. Darüberhinaus wird ein positives Image dem Unternehmen bei Kunden und Banken Vorteile verschaffen.

Durchführung von Jahresabschlussprüfungen im Zusammenhang mit der Anhebung der Schwellenwerte nach § 267 HGB durch das BilRUG

Im neuen Regierungsentwurf zum BilRUG, der am 7. Januar 2015 veröffentlicht wurde, haben sich gegenüber dem Referentenentwurf bezüglich der Übergangsvorschriften des EGHGB nun doch noch einigen Änderungen ergeben. Feststeht aber weiterhin, dass die neuen Schwellenwerte für alle Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für die nach dem 31.12.2013 beginnenden Geschäftsjahre angewendet werden dürfen. Allerdings müssen nun alle relevanten Änderungen der neuen §§ 267, 267a, 277 Abs. 1 und 293 HGB-E insgesamt angewendet werden.
Hierbei sind insbesondere die neuen Berechnungsregeln für die Umsatzerlöse und die Bilanzsumme zu beachten. Dadurch kann sich für Unternehmen, die an den neuen Größengrenzen zwischen kleiner und mittelgroßer Gesellschaft liegen, doch noch eine weitere Prüfungspflicht ergeben.
Was ist aber zu unternehmen, wenn der Prüfungsauftrag schon erteilt wurde und sich jetzt herausstellt, dass doch keine Jahresabschlussprüfungspflicht (mehr) besteht?
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zwingend zu beachten, wann des BilRUG tatsächlich in Kraft treten wird.
Es ergeben sich deshalb folgende Fallkonstellationen.
Bis zum tatsächlichen Inkrafttreten ist die Jahresabschlussprüfung…

1. bereits abgeschlossen (Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht sind bereits ausgeliefert) und alle notwendigen Angaben wurden nach den alten Regeln veröffentlicht, so ergeben sich keine Änderungen zur neuen Rechtslage.

2. bereits abgeschlossen (Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht sind bereits ausgeliefert) und alle notwendigen Angaben wurden noch nicht veröffentlicht, dann können die Offenlegungspflichten nach den neuen Größenmerkmalen genutzt werden und es muss z.B. der Bestätigungsvermerk nicht mehr veröffentlicht werden.

3. zwar begonnen aber die Prüfungshandlungen sind noch nicht abgeschlossen, so ist dem Auftraggeber nach § 313 BGB eine Fortsetzung des Prüfungsvertrages nicht zuzumuten und er kann diesen sofort beenden. Da die Beendigung aber nicht zurückwirkt, hat der Wirtschaftsprüfer Anspruch auf das auf die bereits erbrachten Leistungen entfallene anteilige Honorar. Für die noch nicht erbrachten Leistungen besteht allerdings kein Honoraranspruch.

4. noch nicht begonnen worden, es liegt aber ein Beschluss zur Wahl des Abschlussprüfers vor, trotzdem kann das Unternehmen von der Erteilung eines Prüfungsauftrages Abstand nehmen.

5. noch nicht begonnen worden, es liegt ein Beschluss zur Wahl des Abschlussprüfers vor und der Prüfungsvertrag ist bereits abgeschlossen worden, so kann auch dann der Auftraggeber von dem bereits erteilten Auftrag zurücktreten.

Trotz des Wegfalls der Prüfungspflicht durch die Anhebung der Schwellenwerte kann es für den Auftraggeber sinnvoll sein, den Prüfungsauftrag fortzuführen. Insbesondere gegenüber Kreditinstituten und auch Gesellschaftern kann sich eine solche Fortführung anbieten.
Dabei ist zu beachten, dass der ursprüngliche Prüfungsvertrag mit allen Regelungen und vereinbarten Abreden fortgesetzt wird. Allerdings ist der Bestätigungsvermerk jetzt wie bei einer freiwilligen Prüfung zu erteilen.

Grundsätzlich sollte der Abschlussprüfer dem Auftraggeber auf den möglichen Wegfall der Prüfungspflicht durch die Anhebung der Schwellenwerte bereits bei der Auftragserteilung hinweisen.

Festzuhalten bleibt noch, dass dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht nach § 316 Abs. 6 HGB zusteht, da dieses Recht ausschließlich dem Abschlussprüfer zusteht.

Änderungen der Anhangangaben aufgrund der geplanten Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/34/EU durch das BiLRUG

Die Bundesregierung hat am 27. Juli 2014 den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2031/34/EU vorgelegt, der die 4. und 7. EU-Richtlinie ersetzt. Das Gesetzgebungsverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, jedoch läuft die Frist für die Überführung in nationales Recht im Juli 2015 ab. Die EU-Kommission will eine weitere Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften in den Mitgliedsstaaten erreichen. Wir werden uns mit den Änderungen in naher Zukunft intensiv beschäftigen müssen.

Die Änderungen sind gravierend trotz der bereits vorgenommenen Anpassungen durch das BilMoG und MicroBiLG. Schwerpunkt des Referentenentwurfs bilden die Änderungen des Handelsgesetzbuches, insbesondere die Anhangangaben.

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen im Anhang vorgesehen:

– Wahlrechte, ob eine Angabe in der Bilanz oder im Anhang gemacht werden kann, werden eingeschränkt, so dass zukünftig beispielsweise das Anlagengitter oder die Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB im Anhang zu erfolgen haben,

– Erläuterungspflicht der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge im Anhang, da der gesonderte Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt,

– Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag sollen zukünftig im Anhang aufgenommen werden. Hier erfolgt eine Verlagerung vom Lagebericht in den Anhang,

– der Ergebnisverwendungsbeschluss ist im Anhang aufzunehmen,

– die Anhangangaben zu den latenten Steuern werden ausgeweitet.

Kleine Unternehmen im Sinne des HGB’s profitieren trotz des EU-Grundsatz der Maximal-harmonisierung von den vorgesehenen zusätzlichen Erleichterungen in § 288 HGB. Beispielsweise sind folgende Angaben nicht mehr zu machen:

– Liste der Mitglieder von Geschäftsführung und Aufsichtsrat,
– Angaben zum Anteilsbesitz,
– Bewertungsparameter der Pensionsrückstellungen,
– Ermittlung und Höhe der Ausschüttungssperre,
– Ereignisse nach dem Schluss des Geschäftsjahres,
– Angaben zum Gewinnverwendungsbeschluss.

Lediglich die Angabe der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl wird für kleine Unternehmen obligatorisch.