Krankenhäuser und BilRuG: Was ist zu beachten?

Durch das Inkrafttreten des Bilanzrichtlinieumsetzungsgesetzes (BilRuG) am 23. Juli 2015 ergeben sich auch für Krankenhäuser Änderungen für deren Jahresabschlüsse. Dabei sind diese neuen Regelungen grundsätzlich erst für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen; manche Regelungen können bereits freiwillig vorzeitig angewendet werden.

Die Regelungen des HGB gelten nach wie vor für Krankenhäuser in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer ihr gleichgestellten Personengesellschaft.

Eine bedeutende Änderung stellt die Ausweitung der Umsatzerlöse dar. So sind beispielsweise zukünftig unter den Umsatzerlöse auch die Kontengruppe 44 (Rückvergütungen, Vergütungen und Sachbezüge), die Kontengruppe 45 (Erträge aus Hilfs- und Nebenbetrieben, Notarztdienst), die Kontengruppe 57 (sonstige ordentliche Erträge) und die Kontengruppe 58 (Erträge aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre) zu erfassen.

Hinsichtlich der Erträge bzw. Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre sind diese zusätzlich im Anhang zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Bei erstmaliger Anwendung der neuen Umsatzerlöse ist eine Anpassung der Vorjahreszahl nicht erforderlich. Es ist jedoch der Betrag darzustellen, der sich für die Umsatzerlöse des Vorjahres unter Anwendung der Neuregelung des BilRuGs ergeben hätte, nachrichtlich im Anhang darzustellen. Weiterhin ist auf die fehlende Vergleichbarkeit bezüglich der Umsatzerlöse hinzuweisen.

Das sogenannte außerordentliche Ergebnis fällt weg mit der Folge, dass die außerordentlichen Erträge bzw. Aufwendungen unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen sind. Der Betrag und die Art der einzelnen außerordentlichen Erträge oder Aufwendungen sind gleichwohl im Anhang anzugeben.

Kann die Nutzungsdauer eines erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden, wird ausnahmsweise eine planmäßige Abschreibung über einen Zeitraum von 10 Jahren angenommen. Dabei gilt diese Typisierung der 10-jährigen Nutzungsdauer nicht nur für den Erwerb eines Krankenhauses an sich, sondern ebenfalls für erworbenen Praxiswerte.

Neben den schon erwähnten Anhangangaben sind beispielsweise noch folgende von Bedeutung:

• Die Anhangangaben müssen, soweit dies nicht ohnehin schon erfolgt ist, in der Reihenfolge der einzelnen Bilanz- bzw. Gewinn- und Verlust-Posten dargestellt werden.

• Im Anhang, oder alternativ auf einem Deckblatt, sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Handelsregisternummer anzugeben.

• Es ist ein latenter Steuerschuldenspiegel aufzustellen.

• Im Anhang sind die periodenfremden Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art zu erläutern .

• Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag sind nun im Anhang anzugeben, anstelle , wie bisher, im Lagebericht.

Wir empfehlen, dass sich die Krankenhäuser rechtzeitig auf die Neuregelungen durch das BilRuG vorbereiten. Dabei ist auch zu bedenken, dass ggf. diverse Vorträge, bei denen z.B. auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abgestellt wurde, anzupassen sind.

Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen

Am 26. Februar 2016 hat nun der Bundesrat der Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen zugestimmt. Wie im vorherigen Blog erwähnt, erfolgt die Änderung im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie.

Während die Änderungen zur Berechnung der Pensionsrückstellungen schon am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt eintreten sollen, tritt das Umsetzungsgesetz selbst zum 21. März 2016 in Kraft.

Bezüglich des Ermittlungszeitraums für den Diskontierungszinssatz, der Ausschüttungssperre, der notwendigen Anhangangaben und der erstmaligen Anwendung verweisen wir auf den vorherigen Blog.

Wahlrecht für den Abzinsungssatz bei den Pensionsrückstellungen

Diesmal versteckt in einem Formulierungsvorschlag zur Änderung des Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist die Anpassung von § 253 HGB zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen enthalten.

Nach diesem Entwurf sollen bei Pensionsrückstellungen, die aufgrund einer Laufzeit von mehr als einem Jahr grundsätzlich abzuzinsen sind, jetzt der durchschnittliche Marktzinssatz aus dem Durchschnitt der letzten 10 Jahre ermittelt werden können. Vorher ergab sich der durchschnittliche Marktzinssatz aus dem Durchschnitt der letzten 7 Jahre.

Doch auch dieses Wahlrecht hat einen Haken. Es ist nämlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Pensionsrückstellung mit dem dann neuen durchschnittlichen Marktzinssatz von 10 Jahren und dem bisherigen von 7 Jahren zu ermitteln und im Anhang anzugeben. Weiter besteht für diesen Betrag eine Ausschüttungssperre, wenn die freien Rücklagen zuzüglich Gewinnbetrag diesen Betrag nicht mindestens entsprechen.

Interessant ist, dass nach dem neuen Art. 75 EGHGB ein Anwendungswahlrecht bestehen soll für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. D.h., dass dieses Wahlrecht bereits für die aktuellen Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2015 angewendet werden kann.

Der durchschnittliche Zinssatz über 10 Jahre soll noch im Februar 2016 veröffentlicht werden.