Der BFH hat im April 2015 entschieden, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem künftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigem Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, steuerlich zu einer Ausbuchung der Schuld führt.
Interessant an dieser Entscheidung ist auch, dass der Wegfall der Schuld, soweit er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, als steuerlicher Einlagevorgang gesehen wird, wodurch eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Schuld in der Krisensituation des Unternehmens vermieden wird.
Für die Passivierung einer mit Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeit in der Handelsbilanz gilt dies jedoch keinesfalls:
Im handelsrechtlichen Jahresabschluss sind Schulden mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren, solange die Schuld rechtlich nicht weggefallen ist. Dies wurde auch nochmals durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz konkretisiert, in dem es für die Passivierung einer Schuld in der Handelsbilanz gem. § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB allein auf die rechtliche Verpflichtung ankommt. Ein Ausbuchen der Schuld würde des Weiteren auch gegen den Vollständigkeitsgrundsatz der Handelsbilanz verstoßen. Denn durch einen Rangrücktritt fällt die Schuld nicht weg, sondern sie schließt zunächst nur die Geltendmachung aus.