BILRUG – Anhebung der Schwellenwerte

In § 267 HGB werden die sogenannten Größenklassen festgelegt, die bestimmen, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß einzustufen ist.

Dafür ist jeweils die Bilanzsumme, der Umsatz und die Arbeitnehmeranzahl entscheidend.

Die Einstufung der Kapitalgesellschaften ist unter anderem auch für die Prüfungspflicht der Unternehmen von Bedeutung. So sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften stets prüfungspflichtig.

Durch das Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz wurden die Schwellenwerte angehoben.

Genau genommen die Werte für die Bilanzsumme, die nunmehr eine kleine Kapitalgesellschaft von bis zu € 6.000.000,00, eine mittelgroße Kapitalgesellschaft von bis zu € 20.000.000,00 und eine große Kapitalgesellschaft von über € 20.000.000,00 einstuft.

Die Umsatzgrenze beträgt für kleine Kapitalgesellschaften ≤ € 12.000.000,00, für mittelgroße Kapitalgesellschaften ≤ € 40.000.000,00 und für große Kapitalgesellschaft ≥ € 40.000.000,00.

Die Arbeitnehmeranzahl (≤ 50, ≤ 250, ≥ 250) ist unverändert geblieben.

Ebenso sind die Schwellenwerte für die Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB unverändert geblieben.

Bei der Ermittlung der Größenklassen ist darüber hinaus auf die Definition von Bilanzsumme und Umsatzerlöse zu achten.

Bilanzsumme sind alle Posten der Aktivseite abzüglich eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags und unter Berücksichtigung der latenten Steuern.

Bezüglich der Umsatzerlösdefinition verweisen wir auf unseren Blog aus dem März 2015.

Die angehobenen Schwellenwerte sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Allerdings ist dann auch zwingend die Neudefinition der Umsatzerlöse zu beachten.