BILRUG – Anhebung der Schwellenwerte

In § 267 HGB werden die sogenannten Größenklassen festgelegt, die bestimmen, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß einzustufen ist.

Dafür ist jeweils die Bilanzsumme, der Umsatz und die Arbeitnehmeranzahl entscheidend.

Die Einstufung der Kapitalgesellschaften ist unter anderem auch für die Prüfungspflicht der Unternehmen von Bedeutung. So sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften stets prüfungspflichtig.

Durch das Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz wurden die Schwellenwerte angehoben.

Genau genommen die Werte für die Bilanzsumme, die nunmehr eine kleine Kapitalgesellschaft von bis zu € 6.000.000,00, eine mittelgroße Kapitalgesellschaft von bis zu € 20.000.000,00 und eine große Kapitalgesellschaft von über € 20.000.000,00 einstuft.

Die Umsatzgrenze beträgt für kleine Kapitalgesellschaften ≤ € 12.000.000,00, für mittelgroße Kapitalgesellschaften ≤ € 40.000.000,00 und für große Kapitalgesellschaft ≥ € 40.000.000,00.

Die Arbeitnehmeranzahl (≤ 50, ≤ 250, ≥ 250) ist unverändert geblieben.

Ebenso sind die Schwellenwerte für die Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB unverändert geblieben.

Bei der Ermittlung der Größenklassen ist darüber hinaus auf die Definition von Bilanzsumme und Umsatzerlöse zu achten.

Bilanzsumme sind alle Posten der Aktivseite abzüglich eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags und unter Berücksichtigung der latenten Steuern.

Bezüglich der Umsatzerlösdefinition verweisen wir auf unseren Blog aus dem März 2015.

Die angehobenen Schwellenwerte sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Allerdings ist dann auch zwingend die Neudefinition der Umsatzerlöse zu beachten.

Wer ist nun wieder BilRUG?

Ende Juli 2014 wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, kurz Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz – BilRUG – veröffentlicht.

Diese Richtlinie ist bis zum 20. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen, was insbesondere durch Änderung des HGB’s, des Publitätsgesetzes, des Aktiengesetzes und des GmbH-Gesetzes erfolgen wird.

Neben einigen redaktionellen Klarstellungen und Verbesserungen bilanzrechtlicher Vorschriften ist mit folgenden Neuerungen zu rechnen:

  1. Geänderte Vorgaben zur Rechnungslegung, insbesondere für kleine Kapitalgesellschaften
  2. Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Kapitalgesellschaften
    Dabei sollen die Schwellenwerte für die Abgrenzung kleiner und mittelgroßer Kapitalgesellschaften um ca. 20 % angehoben werden.
  3. Neue Berichtspflichten von Unternehmen des Rohstoffsektors
    Diese erstmaligen Berichtspflichten sollen in einem neuen unter Abschnitt des HGB’s geregelt werden.
  4. Erleichterung der Rechnungslegungsvorgaben für sehr kleine Genossenschaft
    Hier soll es vergleichbare Erleichterungen wie bereits für Kleinstkapitalgesellschaften geben.

Es bleibt also spannend und abzuwarten, was in fast einem Jahr in deutsches Recht umgesetzt wird.