Rückstellungen für Kosten künftiger Betriebsprüfungen

Rückstellungen für Kosten künftiger Betriebsprüfungen

Klipp und klar: Als Großbetriebe i.S. von § 3 BpO eingestufte Kapitalgesellschaften müssen Rückstellungen für die Kosten künftiger Betriebsprüfungen bilden, und zwar soweit die voraussichtlichen Prüfungsjahre schon abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen. Fand z.B. die letzte steuerliche Außenprüfung für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2007 statt, so ist eine Rückstellung für Betriebsprüfungen der Jahre 2008 bis inkl. 2012 im Jahresabschluss per 31.12.2012 zu dotieren. Dies gilt unabhängig davon, ob am Bilanzstichtag bereits eine Prüfungsanordnung vorliegt oder nicht. Jede steuerliche Außenprüfung löst neben in der Regel Steuernachzahlungen und Zinsen auch interne und externe Kosten für die Mitwirkungspflichten aus. Darunter sind sowohl die Kosten für die externen Berater, wie z.B. den Steuerberatern, als auch alle Sach- und Personalkosten derjenigen Personen und Abteilungen des Unternehmens, die die Außenprüfung begleiten, zu fassen. Bei allen  Mitwirkungspflichten, sei es bei der Mitwirkung zur Feststellung von steuerlich bedeutsamen Sachverhalten bis hin zur Bereitstellung eines Raumes und der erforderlichen Hilfsmittel für den Betriebsprüfer, handelt es sich um sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für die eine Rückstellung für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu bilden ist.

Dass nur Großbetriebe bereits vor Erlass der Prüfungsanordnung eine derartige Rückstellung bilden müssen, liegt insbesondere daran, dass die Inanspruchnahme des Unternehmens aufgrund der sog. Anschlussbetriebsprüfungen überwiegend wahrscheinlich ist.

Im Umkehrschluss müssen Klein- und Mittelbetriebe nach wie vor erst nach Vorliegen des Prüfungsauftrages eine entsprechende Rückstellung bilden.

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 5 Absatz 1Satz 1 EStG in Handels- und Steuerbilanz sind nach Auffassung der Finanzverwaltung gemäß Richtlinie 5.7 Absatz 2 ESt-Richtlinie 2012:

  1. Verbindlichkeit gegenüber einem anderen oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung,
  2. zum Stichtag liegt Ungewissheit hinsichtlich Grund und/oder Höhe vor,
  3. die Verpflichtung ist vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht,
  4. mit einer Inanspruchnahme aus der ungewissen Verbindlichkeit ist ernsthaft zu rechnen,
  5. die Aufwendungen führen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut.

Dem I. Senat des BFH genügte es bereits in der Vergangenheit zur Bildung einer Rückstellung, dass eine wirtschaftlich noch nicht zum Bilanzstichtag verursachte Verpflichtung am Bilanzstichtag aber bereits rechtlich zum Stichtag entstanden ist. Dies sah der IV. Senat des BFH anders und forderte nach wie vor stets die wirtschaftliche Verursachung als Voraussetzung der Rückstellungsbildung.

Nunmehr sind 2013 zwei weitere Entscheidungen des I. Senats (BFH-Urteil vom 06. Februar 2013) und des IV. Senats (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013) zu dieser Problematik ergangen.

Im Ergebnis sind sich die Senate nun einig, dass eine Rückstellungsbildung bereits zu erfolgen hat, wenn die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht ist.

Es besteht zwar nunmehr darüber Einigkeit, dass allein durch das Entstehen einer Verpflichtung zum Bilanzstichtag auch ohne wirtschaftliche Verursachung zu diesem Zeitpunkt Rückstellungen zu bilden sind. Der Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens wurde aber mit den Urteilen nach hinten auf den Fristablauf verlagert, sodass nunmehr immer erst ab diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Verursachung eintreten kann.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die BFH-Urteile reagiert.