Rückstellungen für Kosten künftiger Betriebsprüfungen
Klipp und klar: Als Großbetriebe i.S. von § 3 BpO eingestufte Kapitalgesellschaften müssen Rückstellungen für die Kosten künftiger Betriebsprüfungen bilden, und zwar soweit die voraussichtlichen Prüfungsjahre schon abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen. Fand z.B. die letzte steuerliche Außenprüfung für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2007 statt, so ist eine Rückstellung für Betriebsprüfungen der Jahre 2008 bis inkl. 2012 im Jahresabschluss per 31.12.2012 zu dotieren. Dies gilt unabhängig davon, ob am Bilanzstichtag bereits eine Prüfungsanordnung vorliegt oder nicht. Jede steuerliche Außenprüfung löst neben in der Regel Steuernachzahlungen und Zinsen auch interne und externe Kosten für die Mitwirkungspflichten aus. Darunter sind sowohl die Kosten für die externen Berater, wie z.B. den Steuerberatern, als auch alle Sach- und Personalkosten derjenigen Personen und Abteilungen des Unternehmens, die die Außenprüfung begleiten, zu fassen. Bei allen Mitwirkungspflichten, sei es bei der Mitwirkung zur Feststellung von steuerlich bedeutsamen Sachverhalten bis hin zur Bereitstellung eines Raumes und der erforderlichen Hilfsmittel für den Betriebsprüfer, handelt es sich um sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für die eine Rückstellung für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu bilden ist.
Dass nur Großbetriebe bereits vor Erlass der Prüfungsanordnung eine derartige Rückstellung bilden müssen, liegt insbesondere daran, dass die Inanspruchnahme des Unternehmens aufgrund der sog. Anschlussbetriebsprüfungen überwiegend wahrscheinlich ist.
Im Umkehrschluss müssen Klein- und Mittelbetriebe nach wie vor erst nach Vorliegen des Prüfungsauftrages eine entsprechende Rückstellung bilden.