Wahlrecht für den Abzinsungssatz bei den Pensionsrückstellungen

Diesmal versteckt in einem Formulierungsvorschlag zur Änderung des Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist die Anpassung von § 253 HGB zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen enthalten.

Nach diesem Entwurf sollen bei Pensionsrückstellungen, die aufgrund einer Laufzeit von mehr als einem Jahr grundsätzlich abzuzinsen sind, jetzt der durchschnittliche Marktzinssatz aus dem Durchschnitt der letzten 10 Jahre ermittelt werden können. Vorher ergab sich der durchschnittliche Marktzinssatz aus dem Durchschnitt der letzten 7 Jahre.

Doch auch dieses Wahlrecht hat einen Haken. Es ist nämlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Pensionsrückstellung mit dem dann neuen durchschnittlichen Marktzinssatz von 10 Jahren und dem bisherigen von 7 Jahren zu ermitteln und im Anhang anzugeben. Weiter besteht für diesen Betrag eine Ausschüttungssperre, wenn die freien Rücklagen zuzüglich Gewinnbetrag diesen Betrag nicht mindestens entsprechen.

Interessant ist, dass nach dem neuen Art. 75 EGHGB ein Anwendungswahlrecht bestehen soll für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. D.h., dass dieses Wahlrecht bereits für die aktuellen Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2015 angewendet werden kann.

Der durchschnittliche Zinssatz über 10 Jahre soll noch im Februar 2016 veröffentlicht werden.