Rechnungslegung der Stiftungen

Obwohl sich in der Vergangenheit, z.B. durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, Verabschiedungen von Landesstiftungsgesetzen und dem neuen IDW-Rechnungslegungsstandard HFA 5 einiges bewegt hat, ist nach wie vor keine einheitliche rechtliche Grundlage für die Rechnungslegung von Stiftungen vorhanden.

Zur Rechnungslegung der Stiftung ergeben sich hinsichtlich des Stiftungsrechts Besonderheiten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, den Landestiftungsgesetzen und den Stiftungssatzungen, soweit Regelungen hinsichtlich der Rechnungslegung enthalten sind, die von Bedeutung sind. Während sich die Rechnungslegungsvorschriften im BGB für Stiftungen in den letzten Jahren nicht verändert haben, ist die Satzung jeweils individuell zu betrachten.

Mittlerweile bestehen in allen Bundesländern Landesstiftungsgesetze. Das Hamburger Landesstiftungsgesetz schreibt z.B. vor, dass die Stiftungen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend anzuwenden haben und dass die Stiftung jährlich eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen hat. Weitere Vorschriften über die Rechnungslegung sind in dem Hamburger Landesstiftungsgesetz nicht enthalten.

Auch das Steuerrecht ist bedeutsam für die Rechnungslegung der Stiftungen. Liegt beispielsweise eine gemeinnützige Stiftung vor, sind die §§ 51 bis 68 AO zu beachten. Hier ist insbesondere die zeitnahe Mittelverwendung für begünstigte Zwecke zu nennen, aber auch, dass Stiftungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, ggf. eine sogenannte E-Bilanz zu erstellen und an das Finanzamt zu übermitteln haben.

Was die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften angeht, sind Stiftungen grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, diese einzuhalten. Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland jedoch empfiehlt in seinem Rechnungslegungsstandard, dass alle Stiftungen freiwillig ihre Rechnungslegung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und zumindest der Vorschriften des ersten Abschnittes des HGB’s einhalten. Dies würde für einige Stiftungen sicherlich eine Verschärfung der Rechnungslegungsanforderungen bedeuten. Andererseits jedoch gerade bei Stiftungen mit umfangreichen Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen etc. einen genaueren Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erlauben.

Festzuhalten also bleibt, dass für Stiftungen weiterhin keine bundeseinheitlichen Regelungen existieren und sie sich den drei Rechtsgebieten Stiftungsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht gegenüber gestellt sehen. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieses je ändern wird. Vielleicht ist ja das gerade zuletzt bekannt gewordene und gegeben Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz ein Ansatzpunkt hierfür.

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