Änderungen der Anhangangaben aufgrund der geplanten Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/34/EU durch das BiLRUG

Die Bundesregierung hat am 27. Juli 2014 den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2031/34/EU vorgelegt, der die 4. und 7. EU-Richtlinie ersetzt. Das Gesetzgebungsverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, jedoch läuft die Frist für die Überführung in nationales Recht im Juli 2015 ab. Die EU-Kommission will eine weitere Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften in den Mitgliedsstaaten erreichen. Wir werden uns mit den Änderungen in naher Zukunft intensiv beschäftigen müssen.

Die Änderungen sind gravierend trotz der bereits vorgenommenen Anpassungen durch das BilMoG und MicroBiLG. Schwerpunkt des Referentenentwurfs bilden die Änderungen des Handelsgesetzbuches, insbesondere die Anhangangaben.

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen im Anhang vorgesehen:

– Wahlrechte, ob eine Angabe in der Bilanz oder im Anhang gemacht werden kann, werden eingeschränkt, so dass zukünftig beispielsweise das Anlagengitter oder die Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB im Anhang zu erfolgen haben,

– Erläuterungspflicht der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge im Anhang, da der gesonderte Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt,

– Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag sollen zukünftig im Anhang aufgenommen werden. Hier erfolgt eine Verlagerung vom Lagebericht in den Anhang,

– der Ergebnisverwendungsbeschluss ist im Anhang aufzunehmen,

– die Anhangangaben zu den latenten Steuern werden ausgeweitet.

Kleine Unternehmen im Sinne des HGB’s profitieren trotz des EU-Grundsatz der Maximal-harmonisierung von den vorgesehenen zusätzlichen Erleichterungen in § 288 HGB. Beispielsweise sind folgende Angaben nicht mehr zu machen:

– Liste der Mitglieder von Geschäftsführung und Aufsichtsrat,
– Angaben zum Anteilsbesitz,
– Bewertungsparameter der Pensionsrückstellungen,
– Ermittlung und Höhe der Ausschüttungssperre,
– Ereignisse nach dem Schluss des Geschäftsjahres,
– Angaben zum Gewinnverwendungsbeschluss.

Lediglich die Angabe der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl wird für kleine Unternehmen obligatorisch.