Die Abgrenzung der Umsatzerlöse nach dem neuen BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) ist deshalb von so großer Bedeutung, weil nach der Erhöhung der Schwellenwerte Unternehmen, die derzeit noch prüfungspflichtig sind, aus der Prüfungspflicht herausfallen können, wohingegen die Ausweitung der Umsatzerlöse den gegenläufigen Effekt haben kann, nämlich dass solche Unternehmen, die zurzeit nicht prüfungspflichtig sind, in die Prüfungspflicht fallen.
Dabei sind mit der Überschreitung zur nächsten Größenklasse meist erhöhte Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften verbunden.
Nach derzeitigem Recht sind als Umsatzerlöse die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung und Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen.
Obwohl diese Umsatzerlösdefinition in § 277 HGB, d.h. im zweiten Abschnitt, d.h. zu den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften steht, gilt sie nach herrschender Meinung für alle Kaufleute als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung.
Nach dem BilRUG sind als Umsatzerlöse die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen der Umsatzsteuer auszuweisen. Damit enthält die neue Definition nicht mehr die typischen Erzeugnisse und Waren und typischen Dienstleistungen sowie die gewöhnliche Geschäftstätigkeit. Als typisch galt dabei immer die tatsächliche unternehmerische Tätigkeit bzw. das Leistungsangebot des Unternehmens. Und unter gewöhnlicher Geschäftstätigkeit verstand man die planmäßig erbrachten Lieferungen und Leistungen, bei denen das Unternehmen aufgrund seiner tatsächlichen Angebote regelmäßig mit Wettbewerbern am Markt war.
Durch den Wegfall dieser beiden Kriterien kommt es nunmehr zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzerlöse. Es ist folglich zu prüfen, ob nunmehr „ehemalige“ sonstige betriebliche Erträge und außerordentliche Erträge innerhalb der Umsatzerlöse auszuweisen sind.
Vereinfacht kann man auch sagen, dass sich der Begriff der Umsatzdefinition nach dem BilRUG dem Umsatzsteuerrecht annähert, welches sämtliche entgeltlichen Lieferungen und Leistungen zu den Umsatzerlösen rechnet. Während beispielsweise ein Schmierstoffhändler, der Mieteinnahmen hatte, diese noch nach geltendem Recht in den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen hat, muss er diese dann nach dem BilRUG unter den Umsatzerlösen ausweisen. Ebenso ist die Veräußerung eines Teilbetriebs aufgrund der Stilllegung nicht mehr als außerordentlicher Ertrag, sondern ebenfalls als Umsatzerlös zu erfassen.
Im Fazit sind für die Beurteilung, ob ein Unternehmen möglicherweise aus der Prüfungspflicht herausfällt oder auch in die Prüfungspflicht hineinwächst nicht nur die neuen Schwellenwerte zu berücksichtigen, sondern es ist auch eine genaue Abgrenzung hinsichtlich der neu definierten Umsatzerlöse nach BilRUG vorzunehmen.