Voraussetzung für die Prüfungs- und Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG ist nach § 264 a HGB, dass keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist. Mit anderen Worten: Tritt eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter in die GmbH & Co. KG ein, so entfällt die Prüfungs- und Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses der Gesellschaft.
Tritt die natürliche Person während der Prüfung bzw. nach Abschlussstichtag des Geschäftsjahres ein, dessen Abschluss zu prüfen bzw. offenzulegen ist, so stellt sich die Frage, wann die Prüfungspflicht bzw. Offenlegungspflicht endet.
Die bilanzrechtliche Literatur ist geteilter Meinung. Der Diskussionsstand wird im Beck‘schen Bilanzkommentar, 7. Auflage, § 264 a, Tz 29, ausführlich dargestellt. Es überwiegt die Ansicht, dass die Prüfungs- und Offenlegungspflicht „ex nunc“ fortfällt; dies bedeutet jedoch, dass auch für einen Jahresabschluss, dessen Bilanzstichtag vor Eintritt des persönlich haftenden Gesellschafters liegt, der jedoch noch nicht geprüft bzw. nicht offengelegt worden ist, die Prüfungs- und Offenlegungspflicht nachträglich entfällt. Begründet wird diese Auffassung damit, dass mit dem Eintritt der natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter auch für die Vergangenheit eine unbeschränkte persönliche Haftung eintritt.
Dieser überwiegenden Meinung folgt auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (RS HFA 7, Tz 4): „Ist zu diesem Zeitpunkt [dem Zeitpunkt des Eintritts einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter] bspw. die Pflicht zur Prüfung oder Offenlegung eines vorangehenden Jahresabschlusses noch nicht erfüllt, entfällt sie zwar nicht rückwirkend, aber doch ex nunc auch mit Wirkung für den früheren Abschluss, sodass dessen Prüfung bzw. Offenlegung nicht mehr nachgeholt werden muss.“ Das IDW verweist zur Offenlegung auf einen Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 01. Juli 2005.
Im Hinblick auf den Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers, der von der Gesellschaft überhaupt nicht und vom Abschlussprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wird die Auffassung vertreten, dass mit dem Eintritt des persönlich haftenden Gesellschafters ein wichtiger Grund entstanden ist, der zur Kündigung des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer berechtigt (Hinweis auf Ebke im Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage 2013, § 318, RdNr. 86).
Selbstverständlich kann die Prüfungs- und Offenlegungspflicht nicht entfallen, wenn der Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters sittenwidrig sein sollte; dies wird insbesondere dann angenommen, wenn eine objektiv vermögenslose oder erwerbsunfähige Person in die Gesellschaft als Komplementärin eintritt.
Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass der vermeintliche Vorteil einer „Befreiung“ von der Prüfungs- und Offenlegungspflicht eingetauscht wird mit der vollumfänglichen Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters.