Neue Anforderungen an die Lageberichterstattung nach DRS 20

Der vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Comittee e. V. (DRSC) am 14.09.2012 verabschiedete Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 20 (DRS 20) „Konzernlagebericht“ wurde am 28.09.2012 auf der Website des DRSC veröffentlich und dem Bundesministerium der Justiz mit der Bitte um Bekanntmachung im Bundesanzeiger übermittelt. Wenn dies erfolgt ist, gilt bei Anwendung der Regelungen des DRS 20 die GoB-Vermutung gemäß § 342 Abs. 2 HGB.

Dieser Standard regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB und § 315 a HGB aufzustellen haben. Er empfiehlt eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB. Er ist erstmals für nach dem 31.12.2012 beginnende  Geschäftsjahre zu beachten. Eine frühere voll umfängliche Anwendung ist zulässig und wird ebenfalls empfohlen.

Die bisherigen Standards der DRS 5 zur Risikoberichterstattung sowie DRS 15 zur Lageberichterstattung werden aufgehoben.

Mit Einführung des DRS 20 wird die Gliederung des Lageberichts deutlich ausgeweitet, und die Begriffe „Angabe“, „Darstellung“, „Analyse“ und „Beurteilung“ werden genauer abgegrenzt. Neu aufgenommen wurde der Grundsatz der Informationsabstufung, nach dem der Umfang der Ausführungen im Konzernlagebericht und der Detaillierungsgrad der Information von den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns abhängen, wie zum Beispiel die Art der Geschäftstätigkeit, die Konzerngröße und die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes. Dieser Grundsatz würdigt das Selbstschutzinteresse von kleinen oder nicht kapitalmarktorientierten Konzernen, welche bei einem einheitlichen Umfang und Detaillierungsgrad relativ mehr schutzwürdige interne Unternehmensinformation offenlegen müssten.

Die Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr sind in Beziehung zur vorangegangenen Entwicklung und Berichterstattung zu stellen. Wie bereits in DRS 15 sind daher wesentliche Änderungen im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und zu analysieren. Über die bisherigen Anforderungen hinaus sollen künftig die in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung verglichen werden.

Weiterhin wird der Grundsatz „Vermittlung aus der Sicht der Konzernleitung“, so genannter Management Approach, verankert. Für die Abbildung von Sachverhalten im Konzernlagebericht ist demnach auf die zur Unternehmensführung verwendeten Informationen zurückzugreifen. Entsprechend sieht der DRS 20 davon ab, im Wirtschaftsbericht die Berichterstattung konkreter Kennzahlen zu fordern.

Die wesentlichen Neuerungen im DRS 20 betreffen die Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung. Erfreulich ist die Verkürzung des Prognosezeitraums von bisher mindestens 2 Jahren auf nunmehr mindestens 1 Jahr, gerechnet vom letzten Abschlussstichtag. Zusätzlich sind absehbare Sondereinflüsse nach diesem Prognosehorizont darzustellen und zu analysieren.

Die Lageberichterstattung wurde lange Zeit wenig beachtet. Sie ist aber in den letzten Jahren, insbesondere durch die verstärkte Berücksichtigung der Informationsbedürfnisse von Investoren in den Fokus der Aufmerksamkeit gelangt.

Gesetzesreformen in den letzten Jahren haben die Anforderung an die Erstellung des Lageberichts erheblich ausgeweitet.

Aufstellungserleichterungen, wie beim Anhang, bestehen für den Lagebericht nicht.

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen wird daher verstärkt auf die Vollständigkeit der Angaben im Lagebericht zu achten sein.

Bereits mit der Erstellung des Lageberichts 2012 sollten sich die berichtspflichtigen Unternehmen mit den neuen Anforderungen durch die Einführung des Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20 auseinandersetzen