Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Beginnend ab dem Jahr 2013 wird – nach Stand des Gesetzesentwurfes, welchem das Bundeskabinett bereits zugestimmt hat – die neue Rechtsform

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

eingeführt.

Hintergrund:

Die Rechtsformen befinden sich zunehmend im internationalen Wettbewerb. Bei freien Berufen wird zunehmend die britische Limited Liablity Partnership (LLP) verwendet – bedingt durch den Wunsch, eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsver­mögen für Berufshaftung vereinbaren zu können.

Im deutschen Recht ist es freien Berufen außerhalb einer Berufshaftpflicht bisher nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, die Haftung aus der beruflichen Tätigkeit zu be­grenzen. Verschärfend wirkt insbesondere die Rechtsprechung („Richterrecht“). Diese negiert Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen etc. und hebelt  vereinbarte Haftungsbeschränkungen aus.

Die Partnerschaftsgesellschaft als solche besteht schon seit Jahren. Diese Gesell­schaftsform war vorgesehen für freie Berufe, hier vor allem für Rechtsanwälte, Steuer­berater und Wirtschaftsprüfer. Hintergrund war der Wunsch, nicht für die Verfehlungen des Partners mit haften zu müssen, dennoch aber eine gesellschaftsrechtliche Ver­bindung eingehen zu können. Da aber nach Auffassung der Rechtsprechung bereits kleinere Hilfs- und Vertretungsleistungen der übrigen Partner reichen, um gleichfalls in Haftung genommen zu werden, läuft die bisherige Haftungsbeschränkung zunehmend ins Leere. Selbst Partner, die nach Verursachung des Haftungsfalls ein­treten, sind vor einer Haftung für Altfälle nicht geschützt. Somit hat diese Rechtsform zunehmend an Attraktivität eingebüßt.

Von Gesetzgebungsseite wurde daher Handlungsbedarf gesehen.

Umsetzung:

Mit der neuen Rechtsform wird grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Voraussetzung ist, dass die neue Gesellschaft den Rechtsformzusatz „mbB“ trägt als Kurzform für: „mit beschränkter Berufshaftung“.

Um dennoch einen ausreichenden Mandantenschutz zu gewährleisten, wird ein ange­messener berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt bzw. erweitert. Dieser soll nach heutigen Entwurfsfassungen bei den Rechtsanwälten als Mindestver­sicherungssumme € 2,5 Mio. vorsehen. Eine aus Steuerberatern bestehende Partner­schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss „angemessen“, Wirtschafts­prüfer müssen mit € 1 Mio. versichert sein. Andere freie Berufler, wie bspw. Ärzte, können die Partnerschaftsgesellschaft „mbB“ erst dann nutzen, wenn eine entsprechen­de Regelung in dem jeweiligen Berufsrecht eingeführt ist.

In Bezug auf die Mindestversicherungssumme ist – zumindest in Bezug auf die Rechtsanwälte – bereits klar, dass nicht nur die € 2,5 Mio. als Versicherungssumme ab­geschlossen werden müssen, sondern dass dieser Betrag für jeden einzelnen Ver­sicherungsfall gelten muss. Die Leistungen des Versicherers müssen mindestens auf den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme, d. h. € 10 Mio., für alle innerhalb des Versicherungsjahres verursachten Schäden betragen. Sollten mehr als 4 Partner in der Partnerschaftsgesellschaft organisiert sein, würde hier die Anzahl der Partner mit der Mindestversicherungssumme von € 2,5 Mio. multipliziert werden.

Fragen der Versicherungssumme sind bspw. für interdisziplinäre Partnerschaftsgesell­schaften mbB zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt. Auch die bei Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaften oder bei interdisziplinären Partnerschafts­gesellschaften durchaus relevante Frage der möglichen vertraglichen Beschränkung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit durch AGB – bislang im Entwurf nicht umgesetzt – wird u. U. noch im Gesetzgebungs­verfahren diskutiert werden.

Nach den Plänen des Bundesjustizministeriums soll beginnend ab dem Jahr 2013 der Gesetzesentwurf in Kraft treten. Es ist durchaus zu erwarten, dass der vorliegende Entwurf bis dahin noch in Einzelpunkten verändert wird.