Neue Größenklassen des § 267 HGB nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BiLRUG)

Wegfall der Jahresabschluss-Prüfungspflicht für ehemals mittelgroße Kapitalgesellschaften

Das als Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vorliegende Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie 34/2013 in nationales Recht um (spätester Umsetzungszeitpunkt ist der 20.7.2015).
Neben weiteren gesetzlichen Änderungen werden insbesondere die Rechnungslegungsvorschriften des HGB umfassend reformiert; insbesondere werden die Größenklassen des § 267 HGB deutlich angehoben. Für mittelständische Kapital- und Co.-Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von rd. 5 Mio. Euro und einem Jahresumsatz von rd. 10 Mio. Euro (bei unverändert bis zu 50 Arbeitnehmern) können sich hierdurch erhebliche (administrative) Erleichterungen dadurch ergeben, dass diese Gesellschaften bereits ab dem Geschäftsjahr 2014 nicht mehr zur Prüfung Ihres Jahresabschlusses verpflichtet sein werden.

Hintergrund:
Das BilRUG sieht vor, die Größenklassen des § 267 HGB an der Grenze zwischen kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften wie folgt anzuheben: Bilanzsumme von bisher 4,84 Mio. Euro auf nunmehr 6,0 Mio. Euro, Umsatzerlöse von bislang 9,68 Mio. Euro auf nunmehr 12,0 Mio. Euro, die Arbeitnehmeranzahl soll unverändert bei 50 Arbeitnehmern bestehen bleiben.
Während die meisten Neuregelungen des BilRUG erst auf Geschäftsjahre anzuwenden sein sollen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, soll die Anhebung der Größenklassen des § 267 HGB zwingend bereits auf die Geschäftsjahre 2014 bzw. 2014/2015 anzuwenden sein. Die neuen Größenklassen sollen also – auch wenn das BilRUG noch nicht verabschiedet worden ist – bereits bei der jetzt anstehenden Beauftragung der Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2014 Anwendung finden.
Bezogen auf das Geschäftsjahr 2013 waren zur Prüfung der Größenmerkmale die Zahlen der Geschäftsjahre 2013 und 2012 maßgeblich – und zwar für beide Geschäftsjahre die alten Größenkriterien. Bezogen auf das Geschäftsjahr 2014 sind zur Prüfung der Größenmerkmale die Zahlen der Geschäftsjahre 2014 und 2013 maßgeblich – und zwar sollen dies für beide Geschäftsjahre die neuen Größenkriterien sein.
Eine Kapitalgesellschaft mit relativ konstanten Jahreszahlen von rd. 5,5 Mio. Euro Bilanzsumme und mit rd. 10,5 Mio. Euro Jahresumsatz war in der Vergangenheit (bis einschließlich Geschäftsjahr 2013) als mittelgroß einzustufen und daher hinsichtlich ihres Jahresabschlusses prüfungspflichtig. Mit Wirkung ab Geschäftsjahr 2014 ist dieselbe Kapitalgesellschaft als klein einzustufen und damit hinsichtlich ihres Jahresabschlusses nicht mehr prüfungspflichtig (Sie könnte natürlich überlegen, ihren Jahresabschluss freiwillig prüfen zu lassen.).

Das BilRUG ist als Gesetz noch nicht verabschiedet worden. Da es aber lediglich EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzen wird (und demzufolge relativ frei von sonst üblichen gesetzgeberischen Debatten sein wird), ist damit zu rechnen, dass die Verabschiedung des Gesetzes auch in dem im Entwurf skizzierten Rahmen stattfinden wird – notfalls Anfang 2015 mit dann entsprechender Rückwirkung hinsichtlich der Vorschriften, die bereits für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden sind.

Bei der zur Zeit anstehenden Beauftragung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sollten also die neuen Größenkriterien des § 267 HGB ins Kalkül einbezogen werden.

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