Im April 2014 wurde die EU-Reform der Abschlussprüfung vom EU-Parlament und EU-Rat verabschiedet.
Diese betrifft die Richtlinie zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie und die Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse.
Während die Richtlinie noch von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in ihr jeweiliges Recht umgesetzt werden muss, gilt die Verordnung zwei Jahre nach deren Veröffentlichung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Die Berufskollegen und -kolleginnen, die mittelständische Mandanten (hier i.S.v. Mandanten, die nicht von öffentlichem Interesse sind) prüfen, müssen sich auf folgende Regelungen und Änderungen einstellen:
- Die Aufsicht soll transparenter werden. So soll beispielsweise die Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen und es soll eine öffentliche Bekanntmachung hinsichtlich Maßnahmen gegen die Berufskollegen und -kolleginnen erfolgen.
- Die International Standards on Auditing (ISA) werden verpflichtend zu beachten sein.
Dabei ist ähnlich der jetzt bereits bestehenden skalierten Abschlussprüfung auf die Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der ISA zu achten.
- Gewerbliche Investoren können sich nach wie vor nur eingeschränkt an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligen.
- Es verbleibt bei dem 6-Jahresrythmus für die Qualitätskontrollprüfungen.
- Grundsätzlich bleibt es dabei, dass der Abschlussprüfer u.a. keine Steuerberatungs-, Bewertungs-und Unternehmensberatungsleistungen erbringen darf.
Da hier jedoch die Mitgliedstaaten noch weitere Rechte haben, d.h. weitere Tätigkeiten verbieten oder auch zulassen dürfen, bleibt abzuwarten, wie letztendlich die Regelungen in Deutschland ausfallen.
- Die Berichtspflichten im Bestätigungsvermerk nehmen zu, so dass dieser künftig umfangreicher ausfallen wird.
Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die EU-Reform der Abschlussprüfung zumindest für die mittelständisch geprägten Berufskollegen und -kolleginnen keine wirklich gravierenden Änderungen beinhaltet.