Die kleine Kapitalgesellschaft und der Lagebericht

Immer wieder passiert es, dass in den Satzungen von kleinen Kapitalgesellschaften steht, dass diese auch einen Lagebericht aufstellen. Offenbar wird dabei übersehen, dass in § 264 Abs. 1 des HGB ganz explizit geregelt ist, dass kleine Kapitalgesellschaften einen Lagebericht gerade nicht aufstellen müssen.

Soweit in der Satzung jedoch steht, dass die Gesellschaft einen Lagebericht aufzustellen hat, müssen die gesetzlichen Vertreter dies auch tun, mit der Folge, dass sie vollumfänglich an die gesetzlichen Vorschriften zum Lagebericht im HGB gebunden sind (§ 289 HGB, der zwischenzeitlich fast zwei Seiten lang ist).

Neben den handelsrechtlichen Vorschriften zum Lagebericht sind darüber hinaus noch der deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 15 zur Lageberichterstattung und der deutsche Rechnungslegungsstandard 5 zur Risikoberichterstattung zu berücksichtigen.

In dem 33 Seiten starken DRS 15 werden Empfehlungen für die Lageberichterstattung gegeben. So ist im Lagebericht einzugehen auf die Geschäfts- und Rahmenbedingungen, die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage, es ist ein Nachtragsbericht, ein Risikobericht und auch ein Prognosebericht, der einen Zeitraum von 2 Jahren nach Abschluss des Geschäftsjahres umfasst, zu erstatten.

Sollten die gesetzlichen Vertreter entgegen der Satzung keinen Lagebericht aufstellen, so begehen sie Jahr aus, Jahr ein einen Verstoß gegen die Satzung.

Im Falle einer Jahresabschlussprüfung wäre bei einem satzungsgemäßen Verstoß dieser im Prüfungsbericht unter den sonstigen Unregelmäßigkeiten aufzunehmen.

Es ist deshalb grundsätzlich anzuraten, dass in die Satzung nur solche Bestandteile aufgenommen werden, die tatsächlich gesetzlich auch vorgeschrieben sind.

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